366
4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
keine neu ernannt und die vorhandenen nach ihrer Verwendbarkeit
in etatsmäßige Stellen eingewiesen werden. — Auf jene bei Gou—
vernements und Kommandanturen findet diese Bestimmung nur inso-
weit Anwendung, als sich dieselben freiwillig zur Uebernahme einer
Kapitulation verstehen. Sie werden durch Gefreite oder Gemeine mit
monatlich 9 Mark Zulage ersetzt.
30. Sergenten der Ouvrierkompagnie dürfen nach 15 jähriger zu-
friedenstellender Dienstzeit — Feldzugsjahre doppelt gerechnet — zum
Vizefeldwebel mit dem seitherigen Sergentengehalt ernannt werden.
31. Die zur Unteroffiziersbeförderung berechtigten nächsten Vorge-
setzten sind befugt, Zeugsergenten nach 15 jähriger Dienstzeit — Feld-
zugsjahre zählen doppelt — zu Depot--Vizefeldwebeln zu ernennen.
Sie erhalten eine über diese Ernennung gefertigte Bestallung und
bleiben Untergebene der Zeugfeldwebel (V.-Bl. 1875, Nr. 39).
32. Den Bauschreibern, welche als solche unter sich in die für sie
etatirten Sergentenstellen vorrücken, bleibt nebstdem der Rücktritt in
den praktischen Dienst ihrer Stammabtheilung behufs Beförderung
zum Sergenten, Vizefeldwebel 2c. und Feldwebel 2c. in ihrer dortigen
Anciennetät gewahrt, jedoch mit dem im Schlußsatz der Ziff. 14 aus-
gesprochenen Vorbehalt.
(K.-M.-R. v. 7. April 1874, Nr. 21312). 1) Der etatsmäßige Stand
von Bauschreibern ergänzt sich aus den Mannschaften der Infan-
terie und Jäger.
Ausgeschlossen von der Konkurrenz sind Feldwebel und Vize-
feldwebel.
Die Ernennung eines Sergenten zum Bauschreiber setzt das
Vorhandensein einer Vakatur voraus; der Rücktritt eines Ser-
genten in die Unteroffizierscharge behufs Ernennung zum Bau-
schreiber ist unstatthaft.
Gefreite und Gemeine können auf Bauschreiberstellen nur
dann berufen werden, wenn sie die allgemein dienstliche Qualifi-
kation zum Unteroffizier erworben haben.
2) Ein Infanterieregiment kann zur Abstellung von höchstens 2,
ein Jägerbataillon von höchstens 1 Bauschreiber veranlaßt werden.
3) Die Ernennung zum Bauschreiber verfügt der Chef des In-
genieurkorps. Dieselbe schließt die Versetzung in den Stand
derjenigen Ingenieurdirektion, in deren Dienstbereich die Anstel-
lung erfolgt — für Gefreite und Gemeine außerdem die Beför-
derung zum Unteroffizier — in sich.
Die Truppentheile bringen sie in den Listen in Abgang.
4) Die Beförderung von Bauschreibern aus der Unteroffiziers= in
die Sergentencharge liegt in der Zuständigkeit des Chefs des
Ingenieurkorps. Maßgebend ist, tadellose sittliche Führung vor-
ausgesetzt, ausschließend die Verwendbarkeit als Bauschreiber, und
bei gleicher Qualifikation die Dienstzeit als solcher.
Für Zulassung zur Kapitulation, sowie Verehelichungsbewilligung
sind die Chefs der Ingenieurdirektionen zuständig.
5) Siehe Uniformirung.
6) Die Enthebung von der Funktion liegt in der Zuständigkeit des
Chefs des Ingenieurkorps und schließt die Rückversetzung in den
Stammtruppentheil in sich