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4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
jüngeren Sergenten ꝛc., auf den etwa größere Hoffnungen gesetzt
werden, übergangen wird.
Ist dagegen der ältere Sergent 2c. zum Vizefeldwebel bezw. Ser-
genten nicht qualifizirt, so darf mit Uebergehung desselben der nächste
kangälteste Sergent bezw. Unteroffizier in die vakante Stelle ein-
rückeu.
Wenn hiernach im Prinzip die Uebergehung mehrerer Sergenten
bezw. Unteroffiziere eventuell selbst durch den jüngsten Sergenten 2c.
möglicherweise zulässig werden könnte, so wird in der Praxis
eine zu weit gehende Anwendung dieser Bestimmung doch möglichst
zu vermeiden sein.
Dies kann geschehen, indem statt der Beförderung zum Vizefeld-
webel bezw. Sergenten zunächst nur die Ernennung eines Sergenten
bezw. Unteroffiziers über den Etat (Ziff. 4) stattfindet.
Den Generalkommandos ist es anheimgegeben, bei den unterstellten
Kavallerieregimentern das Avancement der Unteroffiziere zum Ser-
genten oder auch zum VBizewachtmeister statt im Regimente innerhalb
der einzelnen Eskadrons anzuordnen bezw. zu gestatten.
40. Die Ausgleichung des Avancements der Unteroffiziere zum Ser-
genten bezw. Vizefeldwebel 2c. mit Rücksicht auf das Anciennetätsver-
hältniß eines Bataillons (Abtheilung) bei den verschiedenen Kom-
pagnien (Batterien) durch Versetzung von einer Kompagnie (Batterie)
zu einer andern, muß im Frieden auf diejenigen Fälle beschränkt
bleiben, in welchen beide betheiligte Kompagnie= (Batterie)= Chefs
einen bezüglichen Antrag stellen, bezw. mit einer solchen Anordnung
sich einverstanden erklären.
Auf die Kavalerie findet diese Bestimmung gleichmäßige Anwendung.
41. Die Beförderung zum Unteroffizier 2c. findet — auch bei der
Kavalerie — ausschließend innerhalb der Kompagnie 2c. statt.
42. Unteroffiziere außerhalb des Kompagnie= 2c. Verbandes
werden nach Maßgabe der Anciennetät des Unteroffizierskorps der
Kompagnie 2c., aus welchen sie hervorgegangen, mit ihrem Hinter-
manne befördert, mit der Beschränkung jedoch, daß die rang-
älteren Unteroffiziere der gleichen Dienststellung im Regimente 2c.
(Institut) in die treffende höhere Charge bereits vorgerückt sein sollen:
Beförderungsvorschlag und Nachweis.
43. Die Vorschläge zur Beförderung der im Kompagnie= 2c. Ver-
band stehenden Unterbffiziere und Unteroffiziersadspiranten gehen von
den Kompagnie-2c. Chefs, bei Stellen und Instituten von dem nächsten
Vorgesetzten der in gemeinsamer Tour Avancirenden aus.
Den außerhalb des Kompagnieverbandes stehenden Unteroffizieren,
welchen das Vorrücken in eine höhere Charge — mit höherem Ge-
halte oder als überzählig — zugestanden ist, bleibt es überlassen,
sich von ihrem Anciennetätsverhältnisse in dem Unteroffizierskorps, in
welchem sie vorrücken können, in Kenntniß zu erhalten und treffenden
Falles um Beförderung nachzusuchen.
Unteroffiziere, welche bereits als Gefreite oder Gemeine aus dem
Kompagnieverbande ausgeschieden sind, erhalten vom Tage der Er-
nennung zum Unteroffizier 2c den Rang als jüngster Unter-
offizier der treffenden Kompagnie.