III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 369
44. Die Bataillons- und Regimentskommandeure bezw. die tref—
fenden Stellenvorstände prüfen, ob die Vorschläge den allerhöchsten
Bestimmungen entsprechen.
45. Jede Ernennung und Beförderung eines Unteroffiziers ist bei
der Parole bekannt zu geben.
46. Die Feldwebel 2c., Vizefeldwebel und Sergenten, desgleichen
die Stabshoboisten 2c. erhalten zum Nachweis der erfolgten Ernen-
nung eine Bestallung, welche von dem die Beförderung verfügenden
Vorgesetzten ausgefertigt wird.
Allgemeine Dienstverhältnisse der Unteroffiziere.
47. Vizefeldwebel rc. sind Untergebene der Feldwebel rc. und der-
jenigen Portepeefähnriche, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen.
48. Die Heranbildung und Verwendung der sämmtlichen Unter-
offiziere einer Kompagnie 2rc. ist zunächst Sache des Chefs derselben,
welchem hierin der weiteste Spielraum zu gewähren ist.
Die Vizefeldwebel r2c. sollen als Kammerunteroffiziere, Fourire oder
Ouartiermeister — als Korporalschaftsführer in der Regel nicht,
als Schirrmeister in keinem Fall — verwendet werden; vom Dienste
als Unteroffizier vom Tage sowie vom Kommando kleiner Wachen,
sind sie zu dispensiren.
Sind Offiziere nicht in ausreichendem Maße disponibel, so kann der
Kompagniechef den Vizefeldwebel zeitweise mit der Aufsicht im Detail-
und innern Dienste der Kompagnie 2c. beauftragen.
49. Sämmtlichen Feldwebeln 2c., sowie jenen Vizefeldwebeln 2c.,
Sergenten 2c. und Unteroffizieren 2c., welche in Mannschaftsstuben
oder sonstigen Kasern-Wohnräumen untergebracht sind, werden die
Montirungs= und Armaturstücke von kommandirten Gemeinen gereinigt,
welche hiefür keine Geldentschädigung erhalten.
Desgleichen sind die sämmtlichen Unteroffiziere von dem Reinigen
auch ihrer eigenen Stuben, und, wenn arretirt, des Arrestlokals ent-
unden.
Den berittenen Unteroffizieren wird, soweit angängig, Pferd und
Sattelzeug durch Gemeine geputzt.
50. Jene Bestimmungen, wonach außerhalb des Dienstes, resp.
ohne spezielle Beurlaubung alle Mannschaften zu einer bestimmten
Abendstunde in das Ouartier zurückgekehrt sein müssen, finden auf
Unteroffiziere, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen, nicht Anwen-
dung, auf die übrigen Unteroffiziere dagegen mit der Maßgabe, daß
selbe eine Stunde länger als die Gemeinen außerhalb des Quartiers
verbleiben dürfen.
Die Kompagnie= 2c. Chefs sollen befugt sein, einzelnen ältern oder
verheiratheten dieser Unteroffiziere permanente Erlaubnißkarten, vor-
behaltlich jederzeitiger Zurücknahme, zu gewähren.
51. Es wird den Truppenbefehlshabern zur Aufgabe gemacht, nach
Möglichkeit dahin zu wirken, daß die Unteroffiziere während ihrer
Dienstzeit durch Ersparnisse diejenigen pekuniären Mittel gewinnen,
deren sie in der ersten Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Militär-
dienste bedürfen.
52. Jedem Unteroffizier, welcher 21 Jahre gut gedient hat — Feld-
zugsjahre doppelt gerechnet — und als Invalide ehrenvoll beabschiedet
Reinhard, Heerwesen. 24