Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

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4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
worden ist, kann das Forttragen der Uniform und des zugehörigen 
— übrigens selbst zu beschaffenden — Seitengewehres mit dem Ab- 
zeichen der Verabschiedeten von dem nächsten mit der Disziplinar- 
Strafgewalt eines Regimentskommandeurs beliehenen, Vorgesetzten 
bewilligt werden. 
(Verabschiedete Unteroffiziere tragen die Koppel des Seitengewehres unter 
dem Rocke und am unteren Rande der Schulterklappen eine weiß= und blau- 
geschilderte Borte von Kameelgarn nach Muster der für verabschiedete Offiziere 
bestimmten Epauletteshaltertresse.) 
Unwürdiges Betragen bedingt den Verlust der Erlaubniß zum 
Tragen der Uniform; der Landwehr-Bezirkskommandeur, in dessen 
Bezirke sich der treffende Unteroffizier aufhält, berichtet deshalb durch 
das Brigadekommando an den kommandirenden General, welcher nach 
Befund verfügt. 
53. Unteroffiziere, welche in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
versetzt werden oder deren Ausscheiden aus dem Dienste aus sonst 
gewichtigen Gründen ausnahmsweise erforderlich erscheint, können gegen 
ihren Willen entlassen werden. 
Solchen Unteroffizieren ist durch den Truppentheil von der beab- 
sictigten Entlassung sechs Monate vorher protokollarisch Kenntniß 
u geben. 
“ Außerdem bleibt vor der Entlassung die Genehmigung des General- 
kommandos einzuholen, welches befugt ist, nach Befinden auch ein 
weiteres Hinausschieben des Entlassungstermines zu verfügen. 
(K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nr. 19827). „Unter freiwilliger 
Entlassung von Unteroffizieren kann hier nur die Entlassung aus dem 
aktiven Dienstverhältuisse, nicht aber die unfreiwillige Entfernung von 
der Charge verstanden werden, wie auch solche Entlassung nur auf 
Unteroffiziere Anwendung finden kann, welche nicht mehr in Er- 
füllung ihrer 3 jährigen Dienstpflicht begriffen sind. 
Letzteres jedoch schließt nicht aus, treffenden Falles die Vorberei- 
tungen so rechtzeitig einzuleiten, daß die Entlassung sofort bei 
Erfüllung der aktiven Dienstverpflichtung und trotz vorausgegangenen 
Kapitulationszugeständnisses eintreten kann.“ 
Unteroffiziere, welche sich noch in Erfüllung ihrer dreijährigen 
Dienstpflicht befinden (Gehalt 15 M.) erhalten den vollen Löhnungs- 
satz von 25 M. 25 Pf. nur dann, wenn sie sich verpflichten, nach er- 
füllter gesetzlicher Dienstzeit weiter zu dienen. 
  
  
Kapitulationen. 
1. Mannschaften, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht freiwillig 
im aktiven Dienst verbleiben wollen, müssen mit dem betreffenden 
Truppentheil (Regiment, selbstständigen Bataillon, Bezirkskommando) 
oder der betreffenden Militärbehörde einen schriftlichen Vertrag (Ka- 
pitulation) abschließen, durch welchen sie sich zum Weiterdienen auf 
eine bestimmte Zeit — in der Regel mindestens auf ein Jahr — 
verpflichten. 
Solche Kapitulationen mit Mannschaften schon während der Er- 
füllung ihrer aktiven Dienstpflicht abzuschließen, sind die Truppen- 
theile 2c. berechtigt.
	        
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