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4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
worden ist, kann das Forttragen der Uniform und des zugehörigen
— übrigens selbst zu beschaffenden — Seitengewehres mit dem Ab-
zeichen der Verabschiedeten von dem nächsten mit der Disziplinar-
Strafgewalt eines Regimentskommandeurs beliehenen, Vorgesetzten
bewilligt werden.
(Verabschiedete Unteroffiziere tragen die Koppel des Seitengewehres unter
dem Rocke und am unteren Rande der Schulterklappen eine weiß= und blau-
geschilderte Borte von Kameelgarn nach Muster der für verabschiedete Offiziere
bestimmten Epauletteshaltertresse.)
Unwürdiges Betragen bedingt den Verlust der Erlaubniß zum
Tragen der Uniform; der Landwehr-Bezirkskommandeur, in dessen
Bezirke sich der treffende Unteroffizier aufhält, berichtet deshalb durch
das Brigadekommando an den kommandirenden General, welcher nach
Befund verfügt.
53. Unteroffiziere, welche in die zweite Klasse des Soldatenstandes
versetzt werden oder deren Ausscheiden aus dem Dienste aus sonst
gewichtigen Gründen ausnahmsweise erforderlich erscheint, können gegen
ihren Willen entlassen werden.
Solchen Unteroffizieren ist durch den Truppentheil von der beab-
sictigten Entlassung sechs Monate vorher protokollarisch Kenntniß
u geben.
“ Außerdem bleibt vor der Entlassung die Genehmigung des General-
kommandos einzuholen, welches befugt ist, nach Befinden auch ein
weiteres Hinausschieben des Entlassungstermines zu verfügen.
(K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nr. 19827). „Unter freiwilliger
Entlassung von Unteroffizieren kann hier nur die Entlassung aus dem
aktiven Dienstverhältuisse, nicht aber die unfreiwillige Entfernung von
der Charge verstanden werden, wie auch solche Entlassung nur auf
Unteroffiziere Anwendung finden kann, welche nicht mehr in Er-
füllung ihrer 3 jährigen Dienstpflicht begriffen sind.
Letzteres jedoch schließt nicht aus, treffenden Falles die Vorberei-
tungen so rechtzeitig einzuleiten, daß die Entlassung sofort bei
Erfüllung der aktiven Dienstverpflichtung und trotz vorausgegangenen
Kapitulationszugeständnisses eintreten kann.“
Unteroffiziere, welche sich noch in Erfüllung ihrer dreijährigen
Dienstpflicht befinden (Gehalt 15 M.) erhalten den vollen Löhnungs-
satz von 25 M. 25 Pf. nur dann, wenn sie sich verpflichten, nach er-
füllter gesetzlicher Dienstzeit weiter zu dienen.
Kapitulationen.
1. Mannschaften, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht freiwillig
im aktiven Dienst verbleiben wollen, müssen mit dem betreffenden
Truppentheil (Regiment, selbstständigen Bataillon, Bezirkskommando)
oder der betreffenden Militärbehörde einen schriftlichen Vertrag (Ka-
pitulation) abschließen, durch welchen sie sich zum Weiterdienen auf
eine bestimmte Zeit — in der Regel mindestens auf ein Jahr —
verpflichten.
Solche Kapitulationen mit Mannschaften schon während der Er-
füllung ihrer aktiven Dienstpflicht abzuschließen, sind die Truppen-
theile 2c. berechtigt.