III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 371
2. Ueber den Abschluß einer Kapitulation ist von einem Offizier
eine Verhandlung nach übenstehendem Schema aufzunehmen.
Dieselbe wird dem an der Spitze des betreffenden Truppentheils
beziehungsweise der Behörde stehenden Vorgesetzten zur Bestätigung
vorgelegt.
Die. erfolgte Bestätigung wird dem Kapitulanten bekannt gemacht
und die Kapitulationsverhandlung beim Truppentheil aufbewahrt.
3. Die Kapitulation kann in folgenden Fällen vor Ablauf der
Kapitulationszeit aufgehoben werden: #„
a) durch den Truppentheil, sobald der Kapitulant in die 2. Klasse
des Soldatenstandes versetzt oder degradirt, oder sobald er zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen oder zu einer höheren Strafe
gerichtlich verurtheilt wird;
b) durch das Generalkommando, auf Grund einer Uebereinkunft
zwischen dem Truppentheil und dem Kapitulauten, wenn die
häuslichen Verhältnisse desselben seine Entlassung dringend
wünschenswerth machen, oder wenn bei fortgesetzt schlechter
Führung des Kapitulanten durch das längere Verbleiben des-
selben im Dienst das Interesse des Truppentheils geschädigt wird.
Gehört der Kapitulant einem Korpsverbande nicht an, so tritt
hierbei das territoriale Generalkommando in Wirksamkeit.
4. Münschen nach Ablauf der Kapitulationszeit beide Theile die
Kapitulation zu erneuern, so geschieht dies auf der unter 2 bezeichneten
* in der auf dem dazu gehörigen Schema angegebenen
eise.
5. Als Kapitulanten dürfen nur solche Mannschaften angenommen
werden, durch welche ein wesentlicher Nutzen für den Dienst zu er-
warten ist.
In der Eigenschaft als Offiziersburschen dürfen nur Pferdewärter
berittener Offiziere kapituliren, und zwar ohne Gewährung der Ka-
pitulantenzulage.
6. Mit den Vierjährig-Freiwilligen der Kavalerie wird nach der
Bestimmung der Generalkommandos entweder bei ihrer Annahme oder
bei ihrem Diensteintritt eine Kapitulationsverhandlung in der vor-
geschriebenen Form ausgenommen.
7. Mannschaften, welche eine Kapitulation abschließen wollen, müssen
großjährig sein, d. h. das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Wollen sie vor erreichter Großjährigkeit eine Kapitulation ab-
schließen, so haben sie die schriftliche und beglaubigte Zustimmung
ihres Vaters oder Vormundes herbeizuführen.
Bei Vierjährig-Freiwilligen der Kavalerie genügt die Vorlage des
Meldescheins zum freiwilligen Eintritt (Ersatz-Ordnung §. 83).
8. Kein Truppentheil darf mit Kapitulanten eines anderen Truppen-
theils — ohne Zustimmung des Letzteren — behufs Gewinnung der-
selben in Verbindung treten.
9. Mit Mannschaften, welche Truppentheilen oder Instituten der-
selben Garnison angehört haben oder zu solchen kommandirt waren,
darf Seitens anderer Truppentheile derselben Garnison eine Ka-
pitulation nicht früher abgeschlossen werden, als ein Jahr nach ihrer
Entlassung von ihrem Truppentheil, beziehungsweise nach Ablauf
ihres Kommandos.
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