Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 371 
2. Ueber den Abschluß einer Kapitulation ist von einem Offizier 
eine Verhandlung nach übenstehendem Schema aufzunehmen. 
Dieselbe wird dem an der Spitze des betreffenden Truppentheils 
beziehungsweise der Behörde stehenden Vorgesetzten zur Bestätigung 
vorgelegt. 
Die. erfolgte Bestätigung wird dem Kapitulanten bekannt gemacht 
und die Kapitulationsverhandlung beim Truppentheil aufbewahrt. 
3. Die Kapitulation kann in folgenden Fällen vor Ablauf der 
Kapitulationszeit aufgehoben werden: #„ 
a) durch den Truppentheil, sobald der Kapitulant in die 2. Klasse 
des Soldatenstandes versetzt oder degradirt, oder sobald er zu 
einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen oder zu einer höheren Strafe 
gerichtlich verurtheilt wird; 
b) durch das Generalkommando, auf Grund einer Uebereinkunft 
zwischen dem Truppentheil und dem Kapitulauten, wenn die 
häuslichen Verhältnisse desselben seine Entlassung dringend 
wünschenswerth machen, oder wenn bei fortgesetzt schlechter 
Führung des Kapitulanten durch das längere Verbleiben des- 
selben im Dienst das Interesse des Truppentheils geschädigt wird. 
Gehört der Kapitulant einem Korpsverbande nicht an, so tritt 
hierbei das territoriale Generalkommando in Wirksamkeit. 
4. Münschen nach Ablauf der Kapitulationszeit beide Theile die 
Kapitulation zu erneuern, so geschieht dies auf der unter 2 bezeichneten 
* in der auf dem dazu gehörigen Schema angegebenen 
eise. 
5. Als Kapitulanten dürfen nur solche Mannschaften angenommen 
werden, durch welche ein wesentlicher Nutzen für den Dienst zu er- 
warten ist. 
In der Eigenschaft als Offiziersburschen dürfen nur Pferdewärter 
berittener Offiziere kapituliren, und zwar ohne Gewährung der Ka- 
pitulantenzulage. 
6. Mit den Vierjährig-Freiwilligen der Kavalerie wird nach der 
Bestimmung der Generalkommandos entweder bei ihrer Annahme oder 
bei ihrem Diensteintritt eine Kapitulationsverhandlung in der vor- 
geschriebenen Form ausgenommen. 
7. Mannschaften, welche eine Kapitulation abschließen wollen, müssen 
großjährig sein, d. h. das 21. Lebensjahr vollendet haben. 
Wollen sie vor erreichter Großjährigkeit eine Kapitulation ab- 
schließen, so haben sie die schriftliche und beglaubigte Zustimmung 
ihres Vaters oder Vormundes herbeizuführen. 
Bei Vierjährig-Freiwilligen der Kavalerie genügt die Vorlage des 
Meldescheins zum freiwilligen Eintritt (Ersatz-Ordnung §. 83). 
8. Kein Truppentheil darf mit Kapitulanten eines anderen Truppen- 
theils — ohne Zustimmung des Letzteren — behufs Gewinnung der- 
selben in Verbindung treten. 
9. Mit Mannschaften, welche Truppentheilen oder Instituten der- 
selben Garnison angehört haben oder zu solchen kommandirt waren, 
darf Seitens anderer Truppentheile derselben Garnison eine Ka- 
pitulation nicht früher abgeschlossen werden, als ein Jahr nach ihrer 
Entlassung von ihrem Truppentheil, beziehungsweise nach Ablauf 
ihres Kommandos. 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.