Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 375 
nöthigen — Befehle an dem Tage, an welchem sie gegeben werden, expedirt 
werden. 
11. Kranken Offizieren schickt der Felbwebel an dem Tage, an 
welchem sie ihre Genesung anzeigen, das Parolebuch mit dem Befehl für 
den folgenden Tag zu. 
12. Der Feldwebel kommandirt den Dienst der Unteroffiziere und 
Gemeinen in der Kompagnie. 
Er stellt die Kompagnie auf, theilt sie in Züge u. s. w. und 
berechnet bei jedem Antreten, ob Alles zur Stelle ist. 
13. Er führt folgende dienstliche Bücher: 
a) das Manns-Grundbuch (Kompagnienationale, Stammrolle), 
in welchem die genaueste Auskunft über Jeden, der bei der Kom- 
pagnie gestanden ““ oder steht, zu finden sein muß. 
Die Wachtmeister und Feldwebel von Abtheilungen, welche 
Pferde besitzen, führen nebstdem ein genaues Pferde-Grund- 
buch (Stammrolle der Pferde), worin Zu= und Abgang derselben 
ersichtlich sein muß; 
b) den Wachtroster (Kommandirbuch, Kommandirrolle), worin 
jeder nur irgend vorkommende Dienst aufgeführt und Jedermann, 
der einen Dienst verrichtet hat, nachgewiesen sein muß. 
Nach diesem Roster werden Unteroffiziere und Mannschaften 
kommandirt; 
c) das Regimentsbefehl-(Parole-) Buch, in welchem alle bei 
der Parole diktirten Befehle, sowohl von höheren Behörden, als 
vom Regiment, Bataillon 2c. — bleibende Bestimmungen und 
Verordnungen ausgenommen — nach dem Datum, sowie alle 
vorgeschriebenen oder sonst auf den Dienst Bezug habenden Notizen 
eingetragen werden; 
d) das Instruktions-(Ordres-) Buch, welches alle bleiben- 
den Bestimmungen enthält, gleichviel ob solche von höheren 
Kommandostellen, von den Regiments= und Bataillonskomman- 
deuren erlassen wurden; 
e) das Rapportbuch; dasselbe dient als solches und zugleich als 
Dienst= und Neuigkeitsbuch der Kompagnie, sowie als Angabs- 
rapport beim Adjutanten; 
f) ein Uebungsjournal, worin alle Exerzier= und sonstigen 
Uebungen nach Art, Ort, Zeit und Stärke nachgewiesen werden; 
86) ein Strafbuch, in welchem der Name des Bestraften, die Ur- 
sache und Dauer der Bestrafung, die Bezeichnung des Vor- 
gesetzten oder des Gerichtes, auf dessen Verfügung die Bestrafung 
erfolgte und der Tag des Strafantritts zu verzeichnen sind; 
n) das Geldbrief-Quittungsbuch zur Beglaubigung aller 
dienstlichen Werthausläufe, sowie des richtigen Empfanges der 
eingelaufenen Geldbriefe; 
i) den Terminkalender, in welchem alle periodischen und die 
sonstig einverlangten Eingaben r2c. vorgemerkt werden. 
14. Außerdem obliegt dem Feldwebel die Führung aller auf das 
Rechnungswesen Bezug habenden, durch die treffenden administrativen Vor- 
schriften bestimmten Bücher, Listen, Liquidationen rc.
	        
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