376 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
§. 3. Der Vizefeldwebel.
1. Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Vize-Oberfeuerwerker haben den
Rang und die Abzeichen der wirklichen Feldwebel r2c. 2c. Sie rangiren
vor den Portepeefähnrichen, welche das Offiziers-Seitengewehr nicht
tragen.
2. Im Uebrigen werden sie wie Sergenten zum Unteroffiziers= und
Wachtdienste beigezogen,
3. Im formirten Bataillon kann ein Vizefeldwebel zum Tragen der
Fahne bestimmt werden.
§. 4. Der Portepeefähnrich.
1. Die Portepeefähnriche sind bestimmt, zum Ersatz des Offizierskorps.
herangebildet zu werden.
Sie gehören zwar zur Klasse der Unteroffiziere, stehen jedoch zugleich
auf der Uebergangsstufe zum Offizier; ihre Ausbildung ist daher für den
Kompagnie= 2c. Chef von besonderem Interesse.
2. Der Portepeefähnrich, welcher das Offiziers-Seitengewehr trägt,
rangirt hinter dem Feldwebel, jener, welcher das Offiziers-Seitengewehr
nicht trägt, hinter dem Vizefeldwebel. Beide Klassen haben dieselben
Dienstfunktionen, wie die andern Unteroffiziere.
3. Portepeefähnriche, welche das Zeugniß der Reife zum Offizier er-
halten haben, tragen den selbst zu beschaffenden Offizierssäbel bei
der Infanterie in lederner Scheide, bei den übrigen Waffen an der für
die Wachtmeister rc. vorgeschriebenen Koppel.
4. Die Vorbedingungen für Ernennung zum Portepeefähnrich, sowie
für Erlangung des Reifezeugnisses sind (unter „Ergänzung der Offiziere"
und „Kriegsschule“ erwähnt) durch besondere Instruktionen geregelt.
5. Der Portepeefähnrich muß, wenn ihm vor seiner Ernennung noch
nicht Gelegenheit dazu geboten war, die Führung einer Korporalschaft
gründlich erlernen und verstehen, in den vorgeschriebenen Dienst-
zweigen verständlichen Unterricht zu ertheilen.
6. Erlaubt es die Zeit, so versieht er bis zur Erlernung der Funktion
die Dienste als Kammerunteroffizier, Fourier und Feldwebel.
7. Der Portepeefähnrich muß soweit ausgebildet werden, daß er eine
kleine Abtheilung exerziren, die richtigen Kommandos beim Zugführen
geben und einfache Aufgaben im Felddienste lösen kann.
8. Es genügt aber keineswegs, daß sich die jungen Leute die theo-
retischen Kenntnisse für das Examen und die erforderlichen Fertigkeiten
für den praktischen Dienst erwerben; das Herz, die ganze Den-
kungsweise muß dem Soldatenstande entsprechend gebildet
werden.
9. Nur wenn der Portepeefähnrich all diesen Anforderungen voll-
kommen entspricht, kann er bei eintretenden Vakanzen oder auch zum
Zwecke weiterer Ausbildung zur Dienstleistung als Kompagnieoffizier
verwendet werden, auch hier ohne Aenderung seines Untergebenenverhält-
nisses gegenüber dem Feldwebel.
10. Im Allgemeinen muß der Portepeefähnrich bestrebt sein, sich
durch gebildetes, bescheidenes Benehmen würdig zu machen, zur Offiziers-
gesellschaft und insbesondere zur Theilnahme am gemeinsamen Offiziers-
tisch beigezogen zu werden.