III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 377
8. 5. Der Unteroffizier zur Arrestatenaufsicht.
1. So lange die Truppentheile ihre Arrestaten selbst verwahren, be-
stimmt der Regimentskommandeur im monatlichen Wechsel einen
Unteroffizier aus dem etatsmäßigen Stande der Kompagnien 2c. zur Ar-
restatenaussicht.
2. Derselbe meldet sich zum Dienstan= und Austritte bei dem Regi-
ments= 2c. Adjutanten, von dem er seine Instruktion erhält und an
den er in der Regel 2 mal täglich rapportirt.
3. Hinsichtlich seines Dienstes ist er nebstdem der Kontrole des Of-
fiziers vom Kaserndienste unterstellt, welchem er alle einschlägigen Vor-
kommnisse, insbesondere auch Erkrankungen der Arrestaten meldet.
4. Die Dienstverrichtungen dieses Unteroffiziers bestehen in der Ver-
wahrung der Arrestaten, in der Aufsicht über dieselben und deren
richtige Verpflegung.
5. Zur Unterstützung in diesen dienstlichen Verrichtungen und
insbesondere zur Reinigung rc. der Arrestlokale ist ihm der Kasernwärter
unterstellt. ·
6.UeberZahl,Zu-undAbgangderArrestatenführtereineListe.
7. Der Unteroffizier der Arrestatenaufsicht expedirt den dem Re—
gimente zugetheilten Auditeur.
8. Die Kasernirungs-, Verpflegs- und andere, als die hier berührten
Dienstverhältnisse bleiben für diesen Unteroffizier unverändert; er ist
von allen anderen Diensten befreit.
§. 6. Der Sergent.
1. Die Sergenten bilden die ältere Klasse der Unteroffiziere einer
Kompagnie, haben aber keine andern Rechte oder Funktionen als diese.
2. Bei voller Qualifikation werden sie vorzugsweise als Kammer-
unteroffizier, Quartiermeister, Fouriere, Gewehrunteroffiziere und Futter-
meister verwendet.
Sind sie mit keinem besonderen derartigen Dienste betraut, so führen
sie eine Korporalschaft.
§. 7. Der Kammerunteroffizier.
1. Der Kammerunteroffizier besorgt bei den Infanterie= und Jäger-,
den Pionier= und Fuß-Artilleriekompagnien, den Feldbatterien das Aus-
rüstungs= und Bekleidungswesen der Kompagnie 2c., bezw. des Regiments
oder Bataillons.
2. Er empfängt die der Kompagnie gebührende Bekleidung, besorgt
die Verausgabung derselben nach Befehl des Chefs und führt über
beides Buch; nämlich:
a) dar Kae uch, den Bestand an Montirungsstücken rc. nach-
weisend;
b) den Klein-Montirungskonto für die Unteroffiziere und Ka-
pitulanten. (In der Verordnung, die Montirungsstücke für die
Unteroffiziere mit ⅜ der etatsmäßigen Tragezeiten zu veraus-
gaben, sind die Kleinmontirungsstücke nicht mit inbegriffen. K.-M.-R.
v. 31. März 1874, Nr. 19827).