Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

380 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
2. Diesem Unteroffizier ist die spezielle Kontrole der Gewehre, 
der Munition, dann der geschossenen Hülsen und des wiedergefundenen 
Bleies, sowie die Aufsicht über die zu den Ziel- und Anschlagübungen 
erforderlichen Apparate und Scheibenutensilien übertragen. 
Wird ein Waffenstück schadhaft, so meldet er es dem Kompagniechef, 
welcher den Reparaturzettel (K.-M.-R. v. 16. Dezbr. 1871, Nr. 33333, 
Schema der Beil. 1) unterschreibt. Mit diesem Zettel legt der Gewehr- 
unteroffizier das Waffenstück, zu der vom Bataillonskommandeur festge- 
setzten Zeit, dem diensthabenden Mitgliede der Waffenreparatur-Kommission 
vor, welches den Antrag der Kompagnie prüft, dann den Reparaturzettel 
unterzeichnet und dessen Inhalt in das Reparaturbuch einträgt. Die zu 
reparirende Waffe wird demnächst mit dem Zettel dem Büchsenmacher zur 
Ausführung der Reparatur übergeben. 
Die reparirten Waffen werden durch die Kommission auf's Genaueste 
revidirt und dann der Kompagnie zurückgegeben. 
Ueber alle bei der Kompagnie vorkommenden Waffenreparaturen führt 
der Gewehrunteroffizier ein Waffenreparatur-Buch. 
3. Er empfängt die Munition, verechnet sie, gibt sie aus, besorgt 
alle beim Scheibenschießen nöthigen Vorkehrungen und die Instand- 
haltung der hiezu erforderlichen Utensilien. 
4. Er führt die Schießbücher. 
5. Er wird in der Regel von der Führung einer Korporalschaft ent- 
bunden, ist dagegen beim Scheibenschießen anwesend. 
Jene Unteroffiziere, welche einen Kurs an der Militärschießschule 
durchgemacht haben, werden sich vorzugsweise zu dieser Funktion 
eignen. 
6. In jenen Kompagnien 2c., für welche Gewehrunteroffiziere nicht 
bestehen, sind die einschlägigen Dienste dem Kammerunteroffizier bezw. Quar- 
tiermeister zu übertragen. (K.-M.-R. v. 7. Febr. 1875, Nr. 1815, Ziff. 7). 
Der bei jeder Kompagnie der Infanterietruppen fungirende Schießunter- 
offizier erhält jährlich 36 M. Zulage. 
§. 11. Der Futtermeister. 
1. Die berittenen Abtheilungen, Eskadrons, Batterien r2c. bestimmen 
je 1 Unteroffizier als Futtermeister. 
2. Derselbe empfängt täglich vom Futterboden der Eskadron 2c. die 
Fourage und gibt sie zu den vorgeschriebenen Stallzeiten aus. 
3. Er ist beim Füttern stets zugegen, mißt selbst das Futter ein 
und kontrolirt nachher, ob kein Pferd übersehen worden ist. 
4. Er überwacht, daß die Remonten und die vom Rittmeister 2c. 
besonders bestimmten Pferde ihre Zulage richtig erhalten. 
5. Bei der Feldartillerie beaufsichtigt er den Stalldienst im Speziellen 
und fouragirt auf Grund der ihm durch den Kammerunteroffizier zu- 
gehen den Quittungen. 
6. Der Futtermeister steht unter dem Quartiermeister bezw. Kammer- 
unteroffizier. 
  
§. 12. Der Korporalschaftsführer. 
1. Jede Kompagnie r2c. theilt sich zum Zwecke der speziellen Be- 
aussichtigung des inneren Dienstes in kleinere Abtheilungen, deren jeder 
ein Unterofsizier vorsteht.
	        
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