Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 381 
Diese kleinen Abtheilungen heißen: 
bei der Infanterie und Fußartillerie: Korporalschaft, 
bei der Feld= und reitenden Artillerie: Geschütz, 
bei der Kavalerie: Beritt, 
bei dem Train: Gespann. 
Ihre vorstehenden Unteroffiziere nennt man bei der Infanterie und 
Arlilere „Führer,“ bei der Kavalerie und dem Train aber „Unter- 
offlziere." 
2. Der Korporalschaftsführer überwacht die Pflichterfüllung und 
Moralität der einzelnen Leute, er muß, da er mit ihnen in näherer Be- 
rührung steht, als der Offizier, über jeden die genaueste Auskunft, 
sowohl über dienstliche Brauchbarkeit und Pflichttreue, als über Gemüths- 
art, Geldverhältnisse, Umgang und Lebensweise 2c. geben können. 
Diese Beobachtung muß aber stets offen, frei und ernst geschehen; 
sie muß den Charakter der Achtsamkeit für das Wohl der Mannschaft 
tragen, darf aber nie in Spionieren und Hinterbringen von Klatschereien 
ausarten. 
3. Der Korporalschaftsführer ist für die Erhaltung der Bekleidungs-, 
Ausrüstungs= und Bewaffnungsstücke seiner Leute verantwortlich, 
sieht darauf, daß Alles — besonders die Fußbekleidung — genau paßt 
zudd hat vor jedem Dienste und jedem Ausgange den Anzug nachzu- 
ehen. 
Bei Besichtigungen, Musterungen oder Paraden muß er schon am 
Ta ge vorher strenge nachsehen, um etwaige Mängel noch abstellen zu 
önnen. 
4. Nicht minder hat er für die Gesundheit der Mannschaft zu 
sorgen und zu diesem Zwecke auf Reinlichkeit der Wohnung und des 
Körpers zu achten, sowie alle schädlichen Einflüsse fern zu halten. 
5. Bei jedem Antreten der Kompagnie meldet er dem Feldwebel, ob 
die Korporalschaft richtig ist, oder warum Leute fehlen. 
6. Wird einem Soldaten wegen Liederlichkeit die Disposition über 
seine Löhnung entzogen, und die Verwaltung dem Korporalschaftsführer 
übertragen, so zahlt er sie dem Treffenden täglich aus oder bestreitet 
selbst die nöthigen Ausgaben — beides stets in Gegenwart eines zu- 
verläßigen andern Soldaten — und führt hierüber genaue Rechnung. 
7. Sind die Leute bei den Bürgern einquartiert und essen sie in der 
Stadt, so muß der Korporalschaftsführer darüber wachen, daß jeder 
Soldat ein warmes Mittagessen genießt. 
8. Er führt eine namentliche Liste seiner Leute mit ihrem Nationale 
und sind sie bei den Bürgern einquartirt auch von ihren Quartieren. 
9. Der Korporalschaftsführer wird alle Mittel anwenden, um 
die Soldaten zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten; zu diesem Zwecke 
kann er den ihm direkt unterstellten Soldaten Wiederholungen kleiner 
Dienstgeschäfte anbefehlen oder sie im Anzuge, Packen, Reinigen der 
Sachen so oft nachvisitiren, als er es für nöthig hält. 
Bei geringen Vergehungen wendet er Zurechtweisungen an, und 
nur, wenn diese fruchtlos bleiben, macht er dem Feldwebel Meldung. 
10. Die Beritt= 2c. Unteroffiziere und Geschützführer haben neben 
obigen Pflichten noch die Obsorge für die richtige Wart und Pflege der 
Pferde, Instandhaltung von Sattel und Zeug, dann Zeuggeschirren, und 
wenn die Fahrzeuge von den Zügen übernommen sind, auch von diesen.
	        
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