Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

24 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
(§. 76) jederzeit zurückgegriffen werden. 2. Eine Zurückstellung Militär= 
pflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militär- 
pflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig und muß bis dahin endgültig über 
sie entschieden sein (§. 26, 4; §. 37, 4). 
§. 33. 1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der 
Ersatz-Kommissionen Bescheinigungen auszufertigen. In denselben ist 
die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer 
der Zurückstellung die Entbindug von der Anmeldung zur Stammurolle 
stattgefunden hat. 2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen für alle der 
Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungsscheine 
(§. 66) und zwar unter „Bemerkungen“, für alle zum einjährig-freiwilligen 
Dienste Berechtigten in die Berechtigungsscheine (§. 88). 3. Für 
die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ 
im Losungsschein. 4. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen 
zum freiwilligen Dienste angenommen sind, dient als Ausweis — behufs 
Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritt — der An- 
nahmeschein (§. 84). 
§. 34. 1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige 
erfolgen durch die Ober-Ersatz-Kommission. R.-M.-G. §. 30, 7. Aus- 
nahmen hievon finden nur bei außerterminlichen Musterungen (§. 77) und 
im Kriege (§. 97) statt. 2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz- 
Kommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren zur Reklamation 
berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Gegen die Enscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen über die körper- 
liche Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Ver- 
theilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffen- 
gattungen und Truppentheile findet eine Berufung nicht statt. In Aus- 
hebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, 
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten 
Entscheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitglieds 
der Ober-Ersatz-Kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt 
werden. R.-M.-G. §. 30, 8. 3. Die endgültigen Entscheidungen über 
Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund der voran- 
gegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden. 
4. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, 
weil sie sich nicht rechtzeitig vor den Ersatz-Behörden gestellen, bleibt die 
endgültige Entscheidung bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den 
Ersatz-Behörden ausgesetzt. Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer 
Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, sich der Aushebung zu unter- 
werfen. R.-M.-G. §. 10. 
§. 35. Ausgeschlossen vom Dienste im Heere werden: 
1. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, 
und 2. solche, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärdienstjahre 
die Bestimmungen des §. 28, 1 u. 3 Anwendung finden. 3. Straf- 
erkenntnisse ausländischer Gerichte wider Militärpflichtige werden 
nur dann in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, berücksichtigt, wenn 
von einem deutschen Gerichtshofe wegen derselben strafbaren Handlungen 
nachträglich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist, 
oder wenn eine strafbare Handlung vorliegt, welche, wenn sie während des 
aktiven Dienstes im Heere begangen wäre, die Eutfernung aus dem Heere 
zur Folge gehabt haben würde. D. Str.-G. §. 37; Milit.-Str.-G. S. 31.
	        
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