24 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
(§. 76) jederzeit zurückgegriffen werden. 2. Eine Zurückstellung Militär=
pflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militär-
pflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig und muß bis dahin endgültig über
sie entschieden sein (§. 26, 4; §. 37, 4).
§. 33. 1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der
Ersatz-Kommissionen Bescheinigungen auszufertigen. In denselben ist
die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer
der Zurückstellung die Entbindug von der Anmeldung zur Stammurolle
stattgefunden hat. 2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen für alle der
Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungsscheine
(§. 66) und zwar unter „Bemerkungen“, für alle zum einjährig-freiwilligen
Dienste Berechtigten in die Berechtigungsscheine (§. 88). 3. Für
die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“
im Losungsschein. 4. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen
zum freiwilligen Dienste angenommen sind, dient als Ausweis — behufs
Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritt — der An-
nahmeschein (§. 84).
§. 34. 1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige
erfolgen durch die Ober-Ersatz-Kommission. R.-M.-G. §. 30, 7. Aus-
nahmen hievon finden nur bei außerterminlichen Musterungen (§. 77) und
im Kriege (§. 97) statt. 2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-
Kommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren zur Reklamation
berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu.
Gegen die Enscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen über die körper-
liche Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Ver-
theilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffen-
gattungen und Truppentheile findet eine Berufung nicht statt. In Aus-
hebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen,
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten
Entscheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitglieds
der Ober-Ersatz-Kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt
werden. R.-M.-G. §. 30, 8. 3. Die endgültigen Entscheidungen über
Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund der voran-
gegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden.
4. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann,
weil sie sich nicht rechtzeitig vor den Ersatz-Behörden gestellen, bleibt die
endgültige Entscheidung bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den
Ersatz-Behörden ausgesetzt. Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer
Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, sich der Aushebung zu unter-
werfen. R.-M.-G. §. 10.
§. 35. Ausgeschlossen vom Dienste im Heere werden:
1. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind,
und 2. solche, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärdienstjahre
die Bestimmungen des §. 28, 1 u. 3 Anwendung finden. 3. Straf-
erkenntnisse ausländischer Gerichte wider Militärpflichtige werden
nur dann in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, berücksichtigt, wenn
von einem deutschen Gerichtshofe wegen derselben strafbaren Handlungen
nachträglich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist,
oder wenn eine strafbare Handlung vorliegt, welche, wenn sie während des
aktiven Dienstes im Heere begangen wäre, die Eutfernung aus dem Heere
zur Folge gehabt haben würde. D. Str.-G. §. 37; Milit.-Str.-G. S. 31.