III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 385
2. Der Büchsenmacher wird auf die Dauer von 10 Jahren kontrakt—
lich angestellt. Der Kontrakt hat von dem Tage an Gültigkeit, an welchem
derselbe von dem Regiments= 2c. Kommandeur bestätigt worden ist. (K.-M.-R.
v. 27. Febr. 1872, Nr. 31733, enthält in Beil. 2 das Schema dieses Ver-
trags und K.-M.-R. v. 3. Aug. 1872, Nr. 18259, weitere einschlägige Be-
stimmungen).
3. Der Büchsenmacher steht in Disziplinarsachen direkt unter
dem Regimentskommandeur, welcher ihn mit den Disziplinarstrafen für
Unteroffiziere belegen kann.
4. Der Büchsenmacher erhält eine Werkstätte, die mit dem sogenannten
großen Werkzeug vollständig eingerichtet ist, dann eine oder auch mehrere
Werkbänke, ferner eine Kammer zur Verwahrung der Waffen= und Ma-
terialvorräthe angewiesen.
Außerdem versieht ihn der Waffen-Aufsichtsoffizier (die Waffenrepa-
ratur-Kommission) mit den nöthigen Werkzeugen.
5. Sollte der Büchsenmacher den übernommenen Verpflichtungen
nicht nachkommen, durch Arbeitsunfähigkeit, Vernachlässigung seiner
Dienstpflichten und anderweitige Vergehen dem dienstlichen Interesse Nach-
theil zufügen, so ist das Generalkommando berechtigt, auf Antrag des
Regimentskommandeurs den Kontrakt innerhalb der 10 Jahre nach vier-
wochentccher oder halbjähriger Kündigung ohne Entschädigungsanspruch
aufzuheben.
Ist dagegen keine Veranlassung zur Aufhebung des Kontraktes
gegeben, so behalten beide Theile das Recht, denselben 6 Monate vor
seinem Ablaufe zu kündigen.
Die Infanteriebataillone erholen hiezu die Genehmigung des Regi-
mentskommandeurs.
6. Geräth die Bewaffnung eines Bataillons durch Schuld des
Büchsenmachers in einen schlechten Zustand, so liegt die Prüfung
deßfallsiger Anträge in letzter Instanz dem Generalkommando ob,
welches sich hiezu einer Kommission von Offizieren bedient, welche bei der
Sache nicht betheiligt sind
7. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit darf der Büchsen-
macher einen Stellvertreter aufstellen, welcher von ihm bezahlt wird und
welcher seine Befähigung durch ein ihm von der Gewehrfabrik-Direktion
ausgestelltes Zeugniß nachweisen muß.
Unter keinen Umständen ist dem Büchsenmacher gestattet, Repara-
turen für seine Rechnung bei andern Büchsenmachern ausführen zu lassen.
Bei momentaner Abwesenheit des Büchsenmachers kann das Ba-
taillon jene Arbeiten, welche in der Zusammenstellung der vorkommenden
Reparaturen mit Preisansätzen angeführt sind (K.-M.-R. v. 15. Sept.
1872, Nr. 22560) auf Rechnung desselben durch bürgerliche Meister
vornehmen lassen.
8. Geht der Büchsenmacher vor Ablauf seines Kontraktes mit Tod
ab, so wird derselbe als erloschen betrachtet; den Erben steht mithin die
Fortführung der Arbeiten nicht zu.
Der Bataillonskommandeur kann jedoch den Erben gestatten, bis
Ablauf des Monats das Geschäft durch einen von der Direktion der Ge-
wehrfabrik approbirten Büchsenmacher fortzuführen.
Reinhard, Heerwesen. 25