Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 385 
2. Der Büchsenmacher wird auf die Dauer von 10 Jahren kontrakt— 
lich angestellt. Der Kontrakt hat von dem Tage an Gültigkeit, an welchem 
derselbe von dem Regiments= 2c. Kommandeur bestätigt worden ist. (K.-M.-R. 
v. 27. Febr. 1872, Nr. 31733, enthält in Beil. 2 das Schema dieses Ver- 
trags und K.-M.-R. v. 3. Aug. 1872, Nr. 18259, weitere einschlägige Be- 
stimmungen). 
3. Der Büchsenmacher steht in Disziplinarsachen direkt unter 
dem Regimentskommandeur, welcher ihn mit den Disziplinarstrafen für 
Unteroffiziere belegen kann. 
4. Der Büchsenmacher erhält eine Werkstätte, die mit dem sogenannten 
großen Werkzeug vollständig eingerichtet ist, dann eine oder auch mehrere 
Werkbänke, ferner eine Kammer zur Verwahrung der Waffen= und Ma- 
terialvorräthe angewiesen. 
Außerdem versieht ihn der Waffen-Aufsichtsoffizier (die Waffenrepa- 
ratur-Kommission) mit den nöthigen Werkzeugen. 
5. Sollte der Büchsenmacher den übernommenen Verpflichtungen 
nicht nachkommen, durch Arbeitsunfähigkeit, Vernachlässigung seiner 
Dienstpflichten und anderweitige Vergehen dem dienstlichen Interesse Nach- 
theil zufügen, so ist das Generalkommando berechtigt, auf Antrag des 
Regimentskommandeurs den Kontrakt innerhalb der 10 Jahre nach vier- 
wochentccher oder halbjähriger Kündigung ohne Entschädigungsanspruch 
aufzuheben. 
Ist dagegen keine Veranlassung zur Aufhebung des Kontraktes 
gegeben, so behalten beide Theile das Recht, denselben 6 Monate vor 
seinem Ablaufe zu kündigen. 
Die Infanteriebataillone erholen hiezu die Genehmigung des Regi- 
mentskommandeurs. 
6. Geräth die Bewaffnung eines Bataillons durch Schuld des 
Büchsenmachers in einen schlechten Zustand, so liegt die Prüfung 
deßfallsiger Anträge in letzter Instanz dem Generalkommando ob, 
welches sich hiezu einer Kommission von Offizieren bedient, welche bei der 
Sache nicht betheiligt sind 
7. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit darf der Büchsen- 
macher einen Stellvertreter aufstellen, welcher von ihm bezahlt wird und 
welcher seine Befähigung durch ein ihm von der Gewehrfabrik-Direktion 
ausgestelltes Zeugniß nachweisen muß. 
Unter keinen Umständen ist dem Büchsenmacher gestattet, Repara- 
turen für seine Rechnung bei andern Büchsenmachern ausführen zu lassen. 
Bei momentaner Abwesenheit des Büchsenmachers kann das Ba- 
taillon jene Arbeiten, welche in der Zusammenstellung der vorkommenden 
Reparaturen mit Preisansätzen angeführt sind (K.-M.-R. v. 15. Sept. 
1872, Nr. 22560) auf Rechnung desselben durch bürgerliche Meister 
vornehmen lassen. 
8. Geht der Büchsenmacher vor Ablauf seines Kontraktes mit Tod 
ab, so wird derselbe als erloschen betrachtet; den Erben steht mithin die 
Fortführung der Arbeiten nicht zu. 
Der Bataillonskommandeur kann jedoch den Erben gestatten, bis 
Ablauf des Monats das Geschäft durch einen von der Direktion der Ge- 
wehrfabrik approbirten Büchsenmacher fortzuführen. 
Reinhard, Heerwesen. 25
	        
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