Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 387 
Oberseuerwerker. Feldwebel, Wachtmeister, Stabshoboisten 1 M. 
42½ Pf. 
Berechnung nach gerader Straßenverbindung. Meilenzeiger V.-Bl. 
1873, Nr. 59. Umwege, welche die zu benützenden Eisenbahnen 
machen, bleiben außer Betracht. Als Heimath gilt letzter Wohn- 
ort oder die verlassene Garnison. 
§. 20. Der Gefreite. 
1. Der Gefreite wird vom Kompagniechef aus der Zahl der Gemeinen 
gewählt, vom Bataillonskommandeur vorgeschlagen und vom Regiments- 
kommandeur ernannt. 
2. Die Stellen — zur Disposition beurlaubter Gefreiten — werden 
besetzt. Den zur Disposition beurlaubten Gefreiten wird eröffnet, daß sie 
sich mit der Gemeinenlöhnung begnügen müssen, wenn zur Zeit ihrer 
Wiedereinziehung Gefreitenstellen nicht offen sein sollten. 
3. Die Gefreiten dienen innerhalb der Korporalschaft zur Unter- 
stützung der Führer, versehen die Funktionen fehlender Unteroffiziere 
und soweit möglich die der Quartierältesten; als solche sind sie für die 
Ruhe und Ordnung im Quartier verantwortlich. 
4. Auch in manchen anderen dienstlichen Berührungen ist der Gefreite 
nächster Vorgesetzter des Gemeinen, so als Kommandant kleiner 
Wachen, beim Aufführen der Posten, in seiner Thätigkeit bei Abrichtung 
der Rekruten u. s. w. 
5. Jede Kompagnie kommandirt in der Regel einen Gefreiten zum 
Dienste vom Tag, der seine Dienstverrichtungen vom Feldwebel ange- 
wiesen erhält, den Jourunteroffizier unterstützt und die weniger wichtigen 
Gänge abmacht. 
6. Die Enthebung des Gefreiten von der Charge kann nicht 
nur als Straffolge, sondern auch aus dienstlichen Rücksichten durch den 
Regimentskommandeur verfügt werden. Letzteren Falles hat sie nicht den 
Charakter einer Strafe, sondern ist vielmehr eine im dienstlichen Interesse 
nothwendige Maßregel. 
Es kann sohin solche Entfernung ohne Urtheilsspruch oder vorher- 
gehende andere Strafe stattfinden, sobald der Betreffende sich moralisch 
oder dienstlich nicht mehr zum Gefreiten befähigt erweist. 
§. 21. Der Obergefreite. 
1. Die Bestimmungen im vorstehenden §. gelten auch für die Ober- 
gefreiten der Artillerie. 
2. Bei der Artillerie können überhaupt Leute mit guter Führung zu 
Gefreiten — zu Obergefreiten aber nur solche ernannt werden, welche 
sich voraussichtlich zur späteren Beförderung zu Unteroffizieren 
eignen. 
3. Die Ernennung der Obergefreiten erfolgt jedoch erst nach Able- 
gung einer Prüfung, welche sich auf Schreiben, Rechnen und Artillerie= 
kenntniß erstreckt; es wird genaue Kenntniß des Materials und der Mu- 
nition verlangt. 
4. Qualifizirte Leute können direkt zu Obergefreiten befördert 
werden, ohne vorher Gefreite gewesen zu sein. 
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