388 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
5. Die dienstliche Verwendung derselben erstreckt sich hauptsächlich auf
Unterstützung der Unteroffiziere als Geschützführer, dann auf Ver—
tretung manquirender oder abkommandirter Unteroffiziere.
6. Der Geschützführer überträgt dem Obergefreiten die spezielle Auf-
sicht über die Bedienungsmannschaft, sowie die Kontrole über das
Geschütz nebst Zubehör; die Stallaufsicht behält der Unteroffizier selbst.
7. Bei jedem Geschütze soll daher ein Obergefreiter sein; ihm wird
bei der Geschützbedienung eine der wichtigsten Bedienungsnummern (Rich-
ten 2c.) übertragen.
(K.-M.-R. v. 27. Febr. 1875, Nr. 2506. Obergefreite erhalten die
Krankenlöhnung der Unteroffiziere 20 Pf. per Tag.)
§. 22. Der Spielmann
1. wird durch den Regimentskommandeur ernannt.
Spielleute stehen unter dem Unteroffizier ihrer Korporalschaft, in
welcher sie die in neren Dienste, soweit es mit ihren speziellen verein-
bar, mit den Gemeinen verrichten.
2. Alljährlich treten nur so viele Spielleute als solche in den
Beurlaubtenstand über, als voraussichtlich im Mobilisirungsfalle gebraucht
werden, die übrigen als Gefreite oder Gemeine.
Das Generalkommando gibt die Zahl der als Spielleute zu
Entlassenden so rechtzeitig bekannt, daß die zum Dienste mit der Waffe
Uebertretenden dazu noch vorher entsprechend ausgebildet werden können.
§. 23. Der Handwerker.
1. Der Handwerker mit Waffe — dem etatsmäßigen Stande
der Gemeinen entnommen — bleibt Soldat und wird zu jedem Dienste
herangezogen.
Nach vollendeter Ausbildung wird er als Kompagnie-Schneider,
.Schuster, -Sattler verwendet; kann auch zeitweise auf der Handwerkerstube
des Regiments beschäftigt werden.
2. Der Handwerker ohne Waffe — Oekonomie-Handwerker
— wird nach seinem Zugange vereidet, dann drei Wochen in den ersten
militärischen Begriffen unterrichtet und ist zur Anfertigung der Be-
kleidung und Ausrüstung bei der Bekleidungskommission bestimmt.
Freiwillige dürfen hiezu nicht angenommen werden.
Ausnahmsweise können die Zuschneider (Meister) aus der Zahl
der Gefreiten entnommen werden.
3. Die Oekonomiehandwerker eines Bataillons werden alle einer
Kompagnie zugetheilt und stehen unter deren Chef in disziplinärer
Hinsicht, hinsichtlich ihrer Beschäftigung unter dem als Vorstand
der Handwerkerstube fungirenden Offizier bezw. unter der Bekleidungskom-
mission, welche allenfallsige Bestrafungen beim Regimentskommandeur be-
antragt.
4. Die Oekonomiehandwerker treten nach 3 jähriger aktiver Dienstzeit
als solche in den Beurlaubtenstand. Sie können 1 besondern Anfer-
tigungen — eventuell zu Neuanfertigungen für die Landwehr — anstatt
der Reserve= und Landwehrübungen eingerufen werden.