III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 389
Außerhalb des Kompagnieverbandes stehende Mann—
schaften
vom Feldwebel abwärts sind in Bezug auf allgemeine Disziplin ꝛc. und
unbeschadet ihres besonderen Dienstverhältnisses einer Kompagnie (Eska-
dron, Batterie) zu attachiren und eventuell in Bezug auf ihre Anciennetät
im Sinne der Ziffer 42 der Verordnung vom 12. August 1873, V.-Bl. 40
(siehe II. Unteroffiziere und Mannschaft) zu dem Unteroffizierskorps dieser
Kompagnie 2c. zu rechnen.
Nicht regimentirte Unteroffiziere und Gemeine sind zu vorbemerktem
Zwecke durch die Generalkommandos bezw. durch die Inspektion der Ar-
tillerie und des Trains einem der unterstellten Truppentheile, und zwar
zweichtt dem Stamm= oder einem diesem verwandten Truppentheile zuzu-
theilen.
Außerhalb der Garnison der eigenen Truppenabtheilung oder jener
der ständigen Attachirung — abkommandirte Unteroffiziere oder Gemeine
werden außerdem in Bezug auf Kasernement, Disziplin rc. gleichfalls nach
den allgemeinen Anordnungen der Generalkommandos bezw. der Inspektion
der Artillerie und des Trains einem Truppentheil der augenblicklichen
Garnison zugetheilt. (V.-Bl. 1875, Nr. 58.)
Offiziersdiener und Pferdewärter.
(V.-Bl. 1868, Nr. 51 und K.-M.-R. v. 1. März 1872, Nr. 5057.)
Anspruch auf Diener (einen Gemeinen) haben alle zum dienstbaren Stande
des Heeres zählenden Offiziere — inklusive der Brigadekommandeure und
sämmtlicher im Range derselben stehenden Offiziere (K.-M.-R. v. 10. Juli
1873, Nr. 12270) — die Aerzte, die Zahlmeister und die Veterinäre,
dann auf Pferdewärter alle jene Aerzte und obere Militärbeamten, welchen
etatsmäßig Rationen gebühren.
Die übrigen oberen Militärbeamten, sowie die Civilbeamten der Mi-
litärverwaltung haben im Frieden auf Zuweisung von Dienern und Pferde-
wärtern keinen Anspruch.
Die zum Dienste berufenen Offiziere 2c. der Reserve und Landwehr,
sowie jene des Pensionsstandes haben auf die Dauer dieser Dienstleistung
Anspruch auf Burschen oder Pferdewärter.
(K.-M.--R. v. 28. März 1871, Nr. 37893. Offizieren vom Brigadier
abwärts, welche pensionirt werden, so daß sie keine Pferde mehr zu halten
brauchen, dürfen die Pferdewärter noch 2 Monate, im Falle die Pferde
noch nicht verkauft sind, belassen werden. Ebenso im Sterbfalle).
Wenn ein Mann als Offiziersbursche eintreten will, muß der Kom-
pagniechef vorher in Kenntniß gesetzt werden und bei den Offizieren seiner
Kompagnie die Genehmigung ertheilt haben.
Noch nicht vollständig zum Dienste ausgebildete oder solche Sol-
daten, welche zum Unteroffizier sich eignen, dürfen zu Offiziersburschen
und Pferdewärtern nicht gewählt werden.
Kein Soldat, Reservist oder Landwehrmann darf zur Annahme der
Wahl als Offiziersbursche oder Pferdewärter gezwungen werden.
Die Pferdewärter sind von allen Diensten frei; die Diener können zu
den gewöhnlichen Uebungen beigezogen werden und zum Wachtdienste dann,
wenn der Mann nur mehr 3 Tage wachfrei ist.