Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 389 
Außerhalb des Kompagnieverbandes stehende Mann— 
schaften 
vom Feldwebel abwärts sind in Bezug auf allgemeine Disziplin ꝛc. und 
unbeschadet ihres besonderen Dienstverhältnisses einer Kompagnie (Eska- 
dron, Batterie) zu attachiren und eventuell in Bezug auf ihre Anciennetät 
im Sinne der Ziffer 42 der Verordnung vom 12. August 1873, V.-Bl. 40 
(siehe II. Unteroffiziere und Mannschaft) zu dem Unteroffizierskorps dieser 
Kompagnie 2c. zu rechnen. 
Nicht regimentirte Unteroffiziere und Gemeine sind zu vorbemerktem 
Zwecke durch die Generalkommandos bezw. durch die Inspektion der Ar- 
tillerie und des Trains einem der unterstellten Truppentheile, und zwar 
zweichtt dem Stamm= oder einem diesem verwandten Truppentheile zuzu- 
theilen. 
Außerhalb der Garnison der eigenen Truppenabtheilung oder jener 
der ständigen Attachirung — abkommandirte Unteroffiziere oder Gemeine 
werden außerdem in Bezug auf Kasernement, Disziplin rc. gleichfalls nach 
den allgemeinen Anordnungen der Generalkommandos bezw. der Inspektion 
der Artillerie und des Trains einem Truppentheil der augenblicklichen 
Garnison zugetheilt. (V.-Bl. 1875, Nr. 58.) 
Offiziersdiener und Pferdewärter. 
(V.-Bl. 1868, Nr. 51 und K.-M.-R. v. 1. März 1872, Nr. 5057.) 
Anspruch auf Diener (einen Gemeinen) haben alle zum dienstbaren Stande 
des Heeres zählenden Offiziere — inklusive der Brigadekommandeure und 
sämmtlicher im Range derselben stehenden Offiziere (K.-M.-R. v. 10. Juli 
1873, Nr. 12270) — die Aerzte, die Zahlmeister und die Veterinäre, 
dann auf Pferdewärter alle jene Aerzte und obere Militärbeamten, welchen 
etatsmäßig Rationen gebühren. 
Die übrigen oberen Militärbeamten, sowie die Civilbeamten der Mi- 
litärverwaltung haben im Frieden auf Zuweisung von Dienern und Pferde- 
wärtern keinen Anspruch. 
Die zum Dienste berufenen Offiziere 2c. der Reserve und Landwehr, 
sowie jene des Pensionsstandes haben auf die Dauer dieser Dienstleistung 
Anspruch auf Burschen oder Pferdewärter. 
(K.-M.--R. v. 28. März 1871, Nr. 37893. Offizieren vom Brigadier 
abwärts, welche pensionirt werden, so daß sie keine Pferde mehr zu halten 
brauchen, dürfen die Pferdewärter noch 2 Monate, im Falle die Pferde 
noch nicht verkauft sind, belassen werden. Ebenso im Sterbfalle). 
Wenn ein Mann als Offiziersbursche eintreten will, muß der Kom- 
pagniechef vorher in Kenntniß gesetzt werden und bei den Offizieren seiner 
Kompagnie die Genehmigung ertheilt haben. 
Noch nicht vollständig zum Dienste ausgebildete oder solche Sol- 
daten, welche zum Unteroffizier sich eignen, dürfen zu Offiziersburschen 
und Pferdewärtern nicht gewählt werden. 
Kein Soldat, Reservist oder Landwehrmann darf zur Annahme der 
Wahl als Offiziersbursche oder Pferdewärter gezwungen werden. 
Die Pferdewärter sind von allen Diensten frei; die Diener können zu 
den gewöhnlichen Uebungen beigezogen werden und zum Wachtdienste dann, 
wenn der Mann nur mehr 3 Tage wachfrei ist. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.