Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

390 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Diener und Pferdewärter tragen im Frieden die Uniform ihrer Ab- 
theilung oder anständige Livree. 
Der Diener oder Pferdewärter, welcher von dieser Verwendung ent- 
hoben werden will, muß dies dem Offizier 2c. 1 Monat vorher melden; 
dageen kann der Offizier rc. ersteren zu jeder Zeit dieser Verwendung 
entheben. 
IV. Abschnitt. 
Die Ehrenbezeigungen. 
(Dienstverhältnisse in der kgl. bayer. Armee:; Ehrenbezeigungen, München 1871. 21 kr.) 
Allgemeine Einleitung. 
2. Die militärischen Ehrenbezeigungen scheiden sich in: 
I. Ehrenbezeigungen im engern Sinne — militärischer Gruß; 
II. Ehrenwachen, Ehrenordonanzen, Ehrenposten; 
III. Ehrenbezeigungen bei Reisen fürstlicher Personen; 
IV. Ehrenbezeigungen aus besondern Anlässen; 
V. letzte Ehren. 
I. Ehrenbezeigungen. 
(Der militärische Gruß.) 
§. 2. Ehrenbezeigungen werden erwiesen: 
einzelnen Personen außerhalb der Truppe, einzelne Personen, 
v Abtheilungen, an Abtheilungen 
on) Wachen und Wachen und 
Schildwachen Symbole. 
A. Grundsätze. 
§. 3, 1. Die Ehrenbezeigungen werden mit dienstlichem Ernst 
und Anstand ehrerbietig gegeben; der Gruß muß achtend erwidert 
werden. 
3. Engere kameradschaftliche oder Privatbeziehungen entschuldigen 
niemals eine Vernachlässigung der Form. 
4. Es ist Dienstpflicht, die gebührende Ehrenerweisung selbst zu 
fordern, und zu wachen, daß Untergebene auch das Gleiche von ihren 
Untergeordneten verlangen. 
5. Das Ansehen des Befehls — denn die Ehrenbezeigungen 
sind von Seiner Majestät befohlen — ist ohne jedwede Rücksicht, sei es 
durch Rüge oder Strafe, zu wahren. 
9. Zuerst gegrüßt wird der direkte Vorgesetzte, 
der ältere Offizier vom jüngern gleicher 
  
Charge. 
11. Unteroffiziere grüßen unter sich nach den Hauptrangstufen;
	        
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