390 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Diener und Pferdewärter tragen im Frieden die Uniform ihrer Ab-
theilung oder anständige Livree.
Der Diener oder Pferdewärter, welcher von dieser Verwendung ent-
hoben werden will, muß dies dem Offizier 2c. 1 Monat vorher melden;
dageen kann der Offizier rc. ersteren zu jeder Zeit dieser Verwendung
entheben.
IV. Abschnitt.
Die Ehrenbezeigungen.
(Dienstverhältnisse in der kgl. bayer. Armee:; Ehrenbezeigungen, München 1871. 21 kr.)
Allgemeine Einleitung.
2. Die militärischen Ehrenbezeigungen scheiden sich in:
I. Ehrenbezeigungen im engern Sinne — militärischer Gruß;
II. Ehrenwachen, Ehrenordonanzen, Ehrenposten;
III. Ehrenbezeigungen bei Reisen fürstlicher Personen;
IV. Ehrenbezeigungen aus besondern Anlässen;
V. letzte Ehren.
I. Ehrenbezeigungen.
(Der militärische Gruß.)
§. 2. Ehrenbezeigungen werden erwiesen:
einzelnen Personen außerhalb der Truppe, einzelne Personen,
v Abtheilungen, an Abtheilungen
on) Wachen und Wachen und
Schildwachen Symbole.
A. Grundsätze.
§. 3, 1. Die Ehrenbezeigungen werden mit dienstlichem Ernst
und Anstand ehrerbietig gegeben; der Gruß muß achtend erwidert
werden.
3. Engere kameradschaftliche oder Privatbeziehungen entschuldigen
niemals eine Vernachlässigung der Form.
4. Es ist Dienstpflicht, die gebührende Ehrenerweisung selbst zu
fordern, und zu wachen, daß Untergebene auch das Gleiche von ihren
Untergeordneten verlangen.
5. Das Ansehen des Befehls — denn die Ehrenbezeigungen
sind von Seiner Majestät befohlen — ist ohne jedwede Rücksicht, sei es
durch Rüge oder Strafe, zu wahren.
9. Zuerst gegrüßt wird der direkte Vorgesetzte,
der ältere Offizier vom jüngern gleicher
Charge.
11. Unteroffiziere grüßen unter sich nach den Hauptrangstufen;