IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 393
c) den majorennen Prinzen und Prinzessinen des kgl. Hauses,
d) J. * M. M. dem deutschen Kaiser und Allerhöchstdessen Ge—
mahlin;
n durch Aufnehmen der Hand:
e) alle nicht bayerischen Fürsten und Prinzen, deren Gemahlinen,
Wittwen und Prinzessinen,
f)sdie Fahnen und Standarten,
g) die rangälteren Offiziere und Aerzte.
II. Unteroffiziere und Soldaten (ohne Obergewehr)
machen Front ohne Handaufnehmen:
vor a—d) sub I.,
e) allen direkt vorgesetzten Offizieren und dem Regimentsinhaber,
grüßen ferner durch Aufnehmen der Hand (in Haltung
vorübergehend):
f) die Fahnen und Standarten,
g) sämmtliche Offiziere der Armee, vor welchen nicht Front zu
machen ist,
h) die Aerzte, oberen Militärbeamten und Feldgeistliche,
i) Unteroffiziere, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen.
III. Gefreite und Gemeine:
k) alle Unteroffiziere.
Stehenden Fußes wird allen diesen Kategorien die Ehrenbezei-
gung durch Stellungnehmen unter Frontmachen erwiesen.
IV. Unteroffiziere und Soldaten mit Obergewehr:
Im Gehen 1. Anfassen des Gewehrs vor
a) J. J. M. M. und Hoheiten,
b) allen Fahnen und Standarten,
I) allen Offizieren,
d) allen Aerzten.
2. Annehmen von Haltung unter Blickwendung vor dem Hochwür-
digsten (kath. Kultus).
Stehenden Fußes wird vor allen Obbezeichneten Stellung mit
Gewehr beim Fuß genommen.
§. 10. Der Karabiner wird im Stehen wie im Gehen im Arm
gehalten;
die Pistole bleibt bei der Kavalerie im Gürtel versorgt, die Artil-
lerie hält sie geschultert;
„ Die Lanze wird zu Fuß an der Schulter, zu Pferd am Arm ge-
ragen.
Trägt der mit Obergewehr Bewaffnete einen Gegenstand, so geht er
in Haltung vorüber.
In Stallungen, Gängen, Zimmern tc. Ehrenbezeigung wie
auf der Straße.
Mit Karabiner oder Cuise bewaffnete einzelne Hartschiere ver-
halten sich analog.
§. 6 und 8. Wie die Offiziere so grüßen auch Aerzte und Mi-
litärbeamte.
Beide letztern Kategorien erweisen und empfangen unter sich und
gegenüber den Offizieren die Ehrenbezeigung nach dem Chargenrange.