402 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
c) Aufnehmen des Gewehrs
vor allen geschlossen marschirenden Truppenabtheilungen,
welche von Offizieren geführt werden.
4. Kasernwachen:
präsentiren
vor dem Offizier vom Kaserntagesdienst,
vor den Regiments= oder Bataillons= 2c. Kommandeuren,
von deren Abtheilung die Wache abgestellt ist,
vor den direkten Vorgesetzten dieser Kommandeure,
jedoch bei allen nur dann, wenn sie die Kaserne wirklich betreten.
5. Magazins= und andere Wachen
präsentiren
vor dem Zeughauptmann, Etablissementsvorstand r2c., welchem das
treffende Magazin 2c. unterstellt ist,
vor den direkten Vorgesetzten der eben Genannten,
vor den direkten Vorgesetzten des wachhabenden Truppentheils
vom Regimentskommandeur aufwärts,
vor dem mit der Inspektion der Wache beauftragten Offizier.
3. Weitere Verhaltungsmaßregeln. Botschaftern und Ge-
sandten (auch dem päpstlichen Nuntius) gebührt, wenn sie offiziell bei
Hof erscheinen, die Beehrung wie den königlichen Prinzen.
§. 24. Das Spiel wird gerührt, wie unter F. Seite 400 ange-
führt; das Zeichen zur Beendigung gibt der wachhabende Offizier.
2. Ist Truppenspalier gebildet, so erweisen die Wachen die Hon-
neurs mit dem anschließenden Spalier.
3. Wird die Ehrenbezeigung durch Winken erst dann abgelehnt,
während die Mannschaft schon zum Antreten herauseilt, so wird ohne Ge-
wehr angetreten, bis ein zweites Abwinken auch das Einrücken gestattet.
Der Wachbefehlshaber bleibt jedenfalls im Freien und grüßt für sich.
4. Wurde zu spät herausgerufen, so wird dennoch die gebührende
Ehrenbezeigung nachträglich erwiesen.
§. 25, 1. Mit Karabinern bewaffnete Wachen verhalten sich wie
die Infanterie.
Die Pistole bleibt versorgt; 2. die Ulanenwachen treten mit der
Lanze an und tragen sie geschultert.
3. Wachen, welche mit Pistolen bewaffnet sind, und solche ohne Ober-
gewehr ergreifen zur Ehrenbezeigung das Seitengewehr nicht.
4. Gemischte Wachen treten vollständig an; am linken Flügel steht
die Mannschaft ohne Obergewehr, dann folgt jene mit Mützen,
§. 26. Beschränkung, Unterlassung. 1. Während der Wach-
ablösung wird keine Ehrenbezeigung erwiesen. Nach derselben gilt
für Erweisung von Ehrenbezeigungen die neue Wache als Wache, die
abgelöste als Abtheilung.
2. Marschirt ein größerer Truppenkörper an einer Wache
vorüber, so präsentirt diese nur
vor der Spitze,
den Generalen,
dem Gouverneur, Stadtkommandanten 2c.,
den direkten Vorgesetzten vom Regiments= 2c. Kommandeur auf-
wärts,
den Fahnen und Standarten, hier unter Marschschlagen.