404 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
5. Posten vor dem Gewehr präsentiren mit der Wache, wenn
diese jedoch zu spät herausgerufen ist, rechtzeitig für sich.
6. Patrouillirende Schildwachen erweisen die Ehrenbezeigung
da, wo sie gerade stehen.
§. 29, 1. Ehrenposten vor Personen verhalten sich wie die Sicher-
heitsposten.
§. 29, 2. Ehrenposten in Kirchen, Altären r2c. stehen mit Gewehr
ab stille, erweisen an Personen keine Ehrenbezeigung, sondern vollziehen
nur mit der in der Kirche anwesenden, oder Spalier bildenden Truppe
das Kommando zum Gebet.
3. Gewehrposten im Innern von Gebäuden vollziehen
anstatt Präsentation — Strecken,
Anfassen — Anfassen des Gewehres an der Mündung,
Gewehr über — Gewehr ab.
Derlei Posten in fürstlichen Schlössern haben stets das Seitengewehr
aufgepflanzt.
Die in Schlössern mit Gewehr bei Fuß stehenden Posten erweisen
dieselben Ehrenbezeigungen.
4. Mit Karabiner bewaffnete Posten präsentiren; anstatt der
übrigen Griffe halten sie ihn, sowie auch im Innern von Gebäuden, im
rm.
5. Die Pistole bleibt in der Regel versorgt; wenn nicht, wird sie
geschultert.
6. Säbelposten schultern das ergriffene Seitengewehr.
7, 8. Signal- und Chaineposten nehmen blos Stellung, ebenso
Schildwachen mit geladener Waffe oder aufgepflanztem Seitengewehr.
9. Posten zu Pferd nehmen Haltung an.
Beschränkung, Unterlassung. §. 30. Bei eingetretener Dunkel-
heit wird vor allen Offizieren das Gewehr angefaßt, jedoch vor denen
der Garnisonsjour und der Ronde präsentirt.
2. An hellerleuchteten Orten werden die Honneurs wie am Tage
erwiesen.
3. Die Kommandantur 2c. kann Posten, deren Aufmerksamkeit zu be-
stimmten Zwecken besonders in Anspruch genommen ist, durch Befehl
von Erweisung der Ehrenbezeigungen entbinden.
4. Für immer unterbleiben Ehrenbezeigungen:
a) während der Postenablösung, v
b) bei Bewachung von Arrestanten, besonders wenn sie im Schilder-
haus verwahrt werden,
c) wenn die Aufmerksamkeit der Schildwache durch einen in der
Nähe entstandenen Tumult, durch vermutheten Einbruch, Dieb-
stahl 2c. beansprucht wird,
d) so lange bei Brand= 2c. Fällen gerettete Gegenstände der Obhut
des Postens anvertraut sind.
J. Ablehnung.
§. 31, 1. Durch Abwinken darf erlassen werden:
a) Frontmachen, wenn es Störung veranlassen würde,
b) Handaufnehmen bei öfterer Begegnung, auf Promenaden, inner-
halb kurzer Zeit ꝛc.,
einmaliges Abwinken hat in diesem Falle bleibende Wirkung,