IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 405
e) Uebergehen in Schritt aus einer höhern Gangart,
d) Aufstehen an öffentlichen Orten und Vergnügungsplätzen,
e) Ehrenbezeigung von Wachen und Posten bei öfterm Passiren,
oder längerem Verweilen in unmittelbarer Nähe.
2. In Begleitung eines Vorgesetzten steht es dem im Range Jün-
gern nicht zu, die ihm etwa gebührende Ehrenbezeigung des Front-
machens ohne Genehmigung des Höhern zu erlassen.
3. Das einmalige Abwinken an eine Wache lehnt nur deren An-
treten, nicht aber die Ehrenbezeigung des Postens ab.
II. Ehrenwachen, Ehrenordonanzen, Ehrenposten.
A. Zweck und Aufstellung.
§. 32, 1. Ehrenwachen werden ausschließlich zur Beehrung
fürstlicher Personen bei offiziellen Reisen und beim Aufenthalt außerhalb
des gewöhnlichen Residenzortes,
2. Ehrenordonanzen zudem noch für entsprechende dienstliche
Verwendung gegeben.
3. Ehrenposten haben dieselbe Bestimmung wie Ehrenwachen; es
erhalten solche auch höhere Offiziere, Fahnen und Standarten in, wie
außerhalb des gewöhnlichen Aufenthalts= 2c. Ortes. Diesen Posten obliegt
zugleich die Sicherheit der von ihnen bewachten Personen und Wohnungen.
B. Ehrenwachen.
§. 33. a) Vor Majestäten zieht 1 Kompagnie zu 50 Rotten, mit
Fahne und Musik,
b) vor dem Kronprinzen und den Söhnen des regierenden Königs,
dann Großherzogen und Thronfolgern reg. Kaiser und Könige
1 Zug zu 36 Rotten unter 1 Hauptmann, 2 Lieutenants mit Fahne
und Musik,
c) vor dem Haupt der herzoglichen Familie, dann regierenden Her-
zogen, Erbherzogen 2c. 1 Zug zu 25 Rotten unter 1 Hauptmann,
1 Lieutenant, Fahne und Musik auf.
§. 35. Kavalerie stellt a) 48, b) 32, c) 16 Rotten mit denselben
Chargen u. s. w.
§. 34, 1. Die Ehrenwachen stellt die Infanterie der Garnison
nach dem Armeerang auf Anordnung der Kommandanten ab.
2 und 3. Sie rücken im Paradeanzug mit gepacktem Tornister aus
und stellen sich, wenn nicht anders befohlen, an dem Ortedes offiziellen
Empfanges auf.
4. Vor dem Absteigequartier nehmen sie, wenn thunlich, so
Stellung, daß der rechte Flügel links vom Eingangsthor steht.
5. Beim Empfang des zu Beehrenden werden die vorgeschriebenen
Honneurs erwiesen; der Kommandirende meldet sich. Die Glieder
werden erst auf Befehl geöffnet.
5. Ehrenwachen unterstehen während ihres Dienstes nur den Be-
fehlen der fürstlichen Personen, vor deren Wohnung sie aufgestellt sind;
sie treten anch bei Nacht vor ihnen ins Gewehr, erweisen auch sonst nur
noch Ihren Majestäten Ehrenbezeigung; der Wachehabende erstattet jedoch
dem Kommandanten der Garnison Meldung.