106 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
7. Am Orte des Empfangs angekommen verhält sich die Ehren-
wache bis zum Eintreffen des zu Beehrenden wie eine stehende Truppe,
rührt jedoch das Spiel nur vor Majestäten.
8. Die Ehrenwachen ziehen ab, wenn sie entlassen werden, bezw.
nach der Abreise der hohen Person.
§. 35, 1. Wenn die Dauer der Ehrenwache die Wachtour der In-
fanterie überschreitet, oder gar keine in Garnison ist, so werden der Reihe
nach Kavalerie, Artillerie und Pioniere beigezogen, wobei erstere
immer zu Fuß ausrückt.
3. Die Ehrenwache kann nur innerhalb der gleichen Waffe kombinirt
werden.
4. Der Garnisonsälteste kann nicht Kommandirender der Ehren-
wache sein.
C. Ehrenordonanzen.
§. 36. Ehrenordonanzen erhalten
a) Majestäten 1 Hauptmann, 1 Sergent, 1 Gemeiner,
b) Kronprinz rc. 1 Lieutenant, 1 Unteroffizier, 1 Gemeiner,
J) Haupt der herzoglichen Familie 2c. 1 Sergent, 1 Gemeiner.
§. 37, 2. Die Ehrenordonanzen verrichten ihren Dienst im Parade-
anzug, Unteroffiziere 2c. ohne Obergewehr.
3. Die Offiziere melden sich bei dem zu Beehrenden selbst, Unter-
offiziere 2c. bei dem begleitenden Adjutanten.
. 4. Der Dienst dieser Ordonanzen endet mit erfolgter Abreise oder
bei früherer Entlassung.
Ablösung findet nicht statt.
§. 38, 2. Garnisonsälteste und Adjutanten versehen keinen Ordo-
nanzdienst.
1. Hier wie überall findet bei Mangel der vorgeschriebenen Charge
die Kommandirung der nächst niedern statt.
D. Ehrenposten.
8. 39. 1. Doppelposten von Unteroffizieren werden auf-
gestellt: vor den Gemächern der Maojestäten;
2. von Gemeinen
vor den Wohnungen der Majestäten, königlichen Hoheiten,
und regierenden Fürsten inklusive Erbgroßherzogen, des
Kriegsministers, der Feldmarschälle, der kommandirenden
Generale innerhalb ihres Korpsbezirkes, der Gouverneure.
3. Einfache Posten von Seite der Garnison gebühren:
vor den Wohnungen der majorenen Urenkel der vorregierenden
Könige, ferner der majorenen Söhne der herzoglichen Linie
in Bayern, dann majorener Erbprinzen regierender souve-
räner Herzoge 2c.;
aller aktiven Generale, der Kommandanten von Festungen und
offenen Orten, der Garnisonsältesten, wenn mehr als 3 Ba-
taillone in Garnison sich befinden.
4. Einfache Posten von Seite der Abtheilung gebühren nur,
wenn Truppen in Garnison, welche dem direkten Befehle unterstehen
den Brigadekommandeuren, sowie den Inspekteuren der Spezial-
waffen, wenn sie nicht Generale sind,