IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 407
den Kommandeuren von Regimentern, selbstständigen oder de-
tachirten Bataillonen,
den Fahnen und Standarten.
5. Anderweitige Ehrenposten dürfen ohne allerhöchsten Befehl nicht
abgestellt werden.
6. Stellvertretende Funktion gibt keinen Anspruch auf Ehrenposten,
mit Ausnahme derjenigen für Kommandanten.
7. Soldaten der Strafklasse dürfen nicht zu Ehrenposten ver-
wendet werden.
8. 40, 2. Die zur Beehrung fürstlicher Personen bei Reisen oder
vorübergehendem Aufenthalt aufgestellten Ehrenposten tragen den Parade-
anzug, alle übrigen wie die Garnisonswache.
3. Bei der Abreise der beehrten Person wird deren Ehrenposten
eingezogen; vor Verlebten jedoch bleibt derselbe bis nach erfolgter Bei-
setzung stehen.
4. Bleiben nach der Abreise von Prinzen 2c. des königlichen Hauses
majorene Familienangehörige im Palais zurück, so gebührt der dem
Familienhaupt zukommende Posten.
5. Ehrenposten (Doppelposten auf einen reducirt) können bei Ab-
wesenheit aller Familienglieder als Sicherheitsposten belassen werden.
6. Die den Gouverneuren, Kommandanten und Garnisonsältesten zu-
gesprochenen Ehrenposten stehen immer vor dem Gouvernements= 2c.
Gebäude, wenn auch der Betreffende nicht darin wohnt.
E. Modifikationen.
S§. 41, 1. Gebühren in einer Garnison mehrere Ehrenposten, so werden
alle Doppelposten,
von den einfachen nur folgende aufsgestellt:
a) vor den majorenen Söhnen des Hauptes der herzoglichen Linie,
sowie den majorenen Erbprinzen regierender Herzoge 2c.,
b) vor den Divisionskommandeuren,
)vor dem höchsten Kommandirenden?*) in jenen Garnisonen, wo
kein Divisionskommando,
(1) vor dem Inspekteur der Artillerie und jenem des Ingenieurkorps,
wenn von der treffenden Spezialwaffe in Garnison,
e) vor den ernannten Kommandanten, vor den 2. Kommandanten
von Festungen, hier jedoch nur in Abwesenheit der Gouverneure,
f)vor den Garnisonsältesten, wenn mehr als 3 Bataillone 2c.
2. Den auf Inspizirung oder Musterung vorübergehend an-
wesenden Generalen und Stabsoffizieren kommt nur dann ein Ehrenposten
zu, wenn sie im Funktionsrange, und bei gleichen Funktions-, im Chargen-
rang dem höchsten Kommandirenden in der Garnison vorgehen.
3. Bedingt der Stand der Garnison oder dies Rücksicht auf die Aus-
bildung der Truppen eine weitere Beschränkung des Wachdienstes, so
ordnen die kommandirenden Generale, bezw. die Kommandanten 2c. die
fernere Minderung der Ehrenposten nach Maßgabe des Bedürfnisses und
)Unter dem „höchsten Kommandirenden in der Garnison“ ist der im
Funktionsrang, bei gleichem Funktionsrang der im Chargenrang höchste Truppen-
kommandeur zu verstehen.