IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 413
6. Das Programm bestimmt, wer sich im Gefolge Sr. Majestät
befindet.
7. Anzug wie §. 65, 7.
8. Salutschüsse, bei jedem der vier Evangelien 12.
D0. Empfang höherer Generale.
§. 67. In Festungen: 9 Salutschüsse und gleichzeitiges Antreten der
Wachen, präsentiren und Marsch schlagen, wenn der Kriegsminister, ein
Feldmarschall oder der neuernannte Gouverneur eintrifft.
E. Dienstliche Aufwartungen.
§. 68. 1. Offizierskorps, Aerzte und Militärbeamte ?) statten dienst-
liche Aufwartungen ab, wenn ihre Abtheilungen in bleibende
Garnison einrücken oder solche verlassen:
1) a) Ihren Majestäten, dann Ihren Hoheiten und allen majorenen
Prinzen des königlichen Hauses;
b) dem Kriegsminister, Feldmarschall, Generalinspekteur, komman-
direnden General, Kommandanten 2c., allen übrigen direkt vor-
gesetzten Kommandeuren und dem Regimentsinhaber;
ferner die Offizierskorps aller in der Garnison liegenden
Abtheilungen und Branchen:
2) a) den Prinzen des königlichen Hauses, wenn sie in die Majorenetät
treten;
b) dem Kriegsminister, Feldmarschall, Generalinspekteur, komman-
direnden General und Kommandanten bei Uebernahme der Funktion
kur des Dienstes in Folge Ernennung, Beförderung und Ver-
etzung;
aller unterstellten Abtheilungen und Branchen:
3) allen direkt vorgesetzten Kommandeuren, einschließlich der Kom-
pagniechefs, sowie den Regimentsinhabern beim Antritt der
Funktion 2c. in Folge Ernennung, Beförderung oder Versetzung;
aller in der Garnison anwesenden Abtheilungen und
Branchen: «
4) a) wenn Ihre Majestäten in einem auswärtigen Garnisonsorte ein-
treffen, soweit mit den Bestimmungen des Kap. III vereinbar;
b) oder der Kriegsminister, Feldmarschall, Generalinspekteur und
kommandirende General an einem solchen Orte ankommen;
aller unterstehenden Abtheilungen und Branchen:
e) den übrigen direkt vorgesetzten Kommandeuren rc., sowie dem
Regimentsinhaber.
2. Steht der Kommandant rc. dem Kommandeur einer zur Auf-
wartung verpflichteten Abtheilung oder Branche im Range nach, dann
wird das Offizierskorps rc. von dem im Rang zunächst Folgenden geführt;
ebenso machen die einzelnen, dem Kommandanten im Rang Vorgehenden
demselben selbstverständlich keine Aufwartung.
3. Trifft ein Kommandeur 2c. in einer Garnison ein, der in höherm
Range als der Kommandant steht, so macht dieser dem Eingetroffenen
Aufwartung, sobald er von Letzterm die obliegende Anzeige der Ankunft
erhalten hat.
*) Aerzte und Militärbeamte, wenn ausdrücklich befohlen.