Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 413 
6. Das Programm bestimmt, wer sich im Gefolge Sr. Majestät 
befindet. 
7. Anzug wie §. 65, 7. 
8. Salutschüsse, bei jedem der vier Evangelien 12. 
D0. Empfang höherer Generale. 
§. 67. In Festungen: 9 Salutschüsse und gleichzeitiges Antreten der 
Wachen, präsentiren und Marsch schlagen, wenn der Kriegsminister, ein 
Feldmarschall oder der neuernannte Gouverneur eintrifft. 
E. Dienstliche Aufwartungen. 
§. 68. 1. Offizierskorps, Aerzte und Militärbeamte ?) statten dienst- 
liche Aufwartungen ab, wenn ihre Abtheilungen in bleibende 
Garnison einrücken oder solche verlassen: 
1) a) Ihren Majestäten, dann Ihren Hoheiten und allen majorenen 
Prinzen des königlichen Hauses; 
b) dem Kriegsminister, Feldmarschall, Generalinspekteur, komman- 
direnden General, Kommandanten 2c., allen übrigen direkt vor- 
gesetzten Kommandeuren und dem Regimentsinhaber; 
ferner die Offizierskorps aller in der Garnison liegenden 
Abtheilungen und Branchen: 
2) a) den Prinzen des königlichen Hauses, wenn sie in die Majorenetät 
treten; 
b) dem Kriegsminister, Feldmarschall, Generalinspekteur, komman- 
direnden General und Kommandanten bei Uebernahme der Funktion 
kur des Dienstes in Folge Ernennung, Beförderung und Ver- 
etzung; 
aller unterstellten Abtheilungen und Branchen: 
3) allen direkt vorgesetzten Kommandeuren, einschließlich der Kom- 
pagniechefs, sowie den Regimentsinhabern beim Antritt der 
Funktion 2c. in Folge Ernennung, Beförderung oder Versetzung; 
aller in der Garnison anwesenden Abtheilungen und 
Branchen: « 
4) a) wenn Ihre Majestäten in einem auswärtigen Garnisonsorte ein- 
treffen, soweit mit den Bestimmungen des Kap. III vereinbar; 
b) oder der Kriegsminister, Feldmarschall, Generalinspekteur und 
kommandirende General an einem solchen Orte ankommen; 
aller unterstehenden Abtheilungen und Branchen: 
e) den übrigen direkt vorgesetzten Kommandeuren rc., sowie dem 
Regimentsinhaber. 
2. Steht der Kommandant rc. dem Kommandeur einer zur Auf- 
wartung verpflichteten Abtheilung oder Branche im Range nach, dann 
wird das Offizierskorps rc. von dem im Rang zunächst Folgenden geführt; 
ebenso machen die einzelnen, dem Kommandanten im Rang Vorgehenden 
demselben selbstverständlich keine Aufwartung. 
3. Trifft ein Kommandeur 2c. in einer Garnison ein, der in höherm 
Range als der Kommandant steht, so macht dieser dem Eingetroffenen 
Aufwartung, sobald er von Letzterm die obliegende Anzeige der Ankunft 
erhalten hat. 
*) Aerzte und Militärbeamte, wenn ausdrücklich befohlen.
	        
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