IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 419
Die Signalinstrumente sind verstimmt.
5 Die Ehrenwache marschirt vor dem Sarg; die Musik spielt Trauer-
märsche.
7. Trauerwache begleitet den Sarg nach §. 81, 6.
4. Die Träger, Ehrenträger und Ehrenbegleiter sind nach Ziff. 1, à
der 8§§. 76, 77 und 78 abgestellt.
5. Dem Sarge folgen der Kommandant 2rc. und der höchste Komman-
dirende an der Spitze sämmtlicher Offizierskorps.
6. Anzug parademäßig, ohne Gepäck, event. ohne Ordensband.
§. 83. In allen übrigen Fällen stellen die Truppen die Sarg-
träger nach §. 76 ab und der Trauerwägen wird nach §.74 bespannt,
werde die Leiche nun von der Wohnung, vom Bahnhof oder von der
Landstraße kommend, beigesetzt. Im letzten Falle erwarten Sargträger
und Trauerwagen an der Burgfriedensgrenze den Verstorbenen.
E. Leichenbegängniß.
§. 84, 1. Allgemeines. Die Fahnen werden nach Vorschrift em-
pfangen.
2. Die Trauerparade marschirt still an das Trauerhaus bezw.
den Leichenacker; bei gemischten Waffen vorher auf den befohlenen Sammel-
platz.
5 Sie schlägt vom Abmarsch von der Kaserne an auch vor J.J. M. M.
nicht ein.
3. Der die Trauerparade Kommandirende hat sich sowohl hin-
sichtlich der Aufstellung der Truppen, als der Signalposten vorher zu
orientiren.
§. 85, 1. Geschieht die Beerdigung vom Hause aus, so nimmt
die Trauerparade zur Einsegnung der Leiche Stellung.
2. Wird der Sarg aus dem Hause gebracht, präsentiren, die
Musik (Spielleute) 1. Theil des Parademarsches; Trompeter eine Post.
3. Sobald das Gewehr übergenommen, wird abgeschwenkt, und
im Takt des Trauermarsches (gedämpftes Trommeln) angetreten.
4. Die Trauerparade eröffnet den Zug; (bei gemischten Waffen
geht die Kavalerie der Infanterie, diese der Artillerie voraus); dann folgt
der kirchliche Kondukt; diesem der Trauerwagen, begleitet von Trägern,
Ehrenträgern und Ehrenbegleitung; unmittelbar dahinter die Leidtra-
genden der Familie, welchen die Generale, Deputationen und sonst anwe-
senden Offiziere folgen.
#„ 8 Die Spielleute 2c. schlagen und blasen abwechselnd Trauer—
märsche.
6. Der Kommandirende bestimmt, ob die Truppen in den Leichen—
acker rücken. Jedenfalls bleiben berittene und bespannte Abtheilungen,
sowie Infanterie über 1 Kompagnie stark, wenn Ehrensalven gebühren,
außerhakb.
7. Die Truppe innerhalb des Leichenackers marschirt in möglichster
Nähe des Grabes auf.
8. Bei Einsenkung des Sarges präsentiren sämmtliche Truppen,
schlagen und blasen Marsch 1. Theil mit hellen Instrumenten.
9. Gebühren Ehrensalven, so feuern die Truppen, statt des Prä-
sentirens, 3 mal durch:
die Fußtruppen bataillons-,
277