Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

422 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Desgleichen bei kirchlichen Trauerfeierlichkeiten für weiland allerhöchste 
Personen, wenn befohlen. 
.Zur Familientrauer ist jedem Angehörigen der Armee gestattet, 
das gleiche Trauerzeichen in wie außer Dienst zu tragen. 
Dieser Trauerflor ist aber abzulegen bei Ausrückungen in Pa- 
rade, sowie für das Erscheinen bei Hof. 
(K.-M.-R., 6. April 1873, Nr. 6700.) Während der Charwoche, 
nämlich für Gründonnerstag, Charfreitag und Charsamstag sind alle 
Uebungen einzustellen, ferner ist vom Gründonnerstag Vormittags 9 Uhr 
an bis Charsamstag zur gleichen Stunde, mit Ausnahme eines Feuer- 
alarms oder des Generalmarsches, außerhalb der Kasernen kein Spiel zu 
rühren; dagegen haben alle bisher beobachteten Observanzen während der 
bezeichneten Zeit, wie besonderes Tragen des Gewehres, Zapfenstreich mit 
Flötenbegleitung, Verstimmen der Instrumente zu den Kasernsignalen u. a. m. 
zu unterbleiben. 
V. Abschnitt. 
Von den Ordonnanzen. 
1. Jeder Unteroffizier und Gemeiner, welcher einer Militärcharge rc. 
für dienstliche Verschickungen beigegeben wird, heißt Ordonnanz. Sie 
sind entweder: · 
a) Ordonnanzen, kommandirt zur Person eines Vorgesetzten 
zum Zwecke dienstlicher Verrichtungen, wie z. B. Anmeldungen 
beim Vorgesetzten, Begleitung desselben, Ausrichtung mündlicher 
Bestellungen, Austragen von Dienstbriefen ꝛc., oder 
b) Ordonnanzen für Bureaus von Kommandobehörden und Ad— 
ministrationen rc. 
2. Ständige und wachfreie Ordonnanzen werden gewährt und zwar 
berittene aus dem Etat der Kavallerieregimenter abkommandirt: 
dem. saegsministr und jedem kommandirenden General 1 Unter- 
offizier; 
jedem Divisionskommandeur und jedem im Armeekorpsverbande 
stehenden Brigadekommandeur 1 Gefreiter oder Gemeiner; 
dem Generalinspekteur der Armee, für die Zeit, in welcher derselbe 
als solcher in thatsächlicher Funktion steht, 1 Unteroffizier. 
Diese Ordonnanzen heißen „Stabsordonnanzen“. 
3. Ferner haben Anspruch auf die Gestellung je einer persönlichen 
unberittenen Ordonnanz von den ihnen untergebenen Truppentheilen: 
Die kommandirenden Generale, die Divisionskommandeure, die 
Inspekteure der Artillerie und des Ingenieurkorps, der Fuß- 
artillerie-Brigadekommandeur und der Pionierinspekteur, die 
Gouverneure und Kommandanten von München, Augsburg, 
Nürnberg und Würzburg, ferner die Regiments= und Ba- 
taillonskommandeure. , 
Dem Chef des Generalstabs eines Armeekorps darf eine Ordonnanz 
aus einem Truppentheile der Garnison gestellt werden, wenn der komman- 
dirende General das Bedürfniß anerkennt.
	        
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