422 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Desgleichen bei kirchlichen Trauerfeierlichkeiten für weiland allerhöchste
Personen, wenn befohlen.
.Zur Familientrauer ist jedem Angehörigen der Armee gestattet,
das gleiche Trauerzeichen in wie außer Dienst zu tragen.
Dieser Trauerflor ist aber abzulegen bei Ausrückungen in Pa-
rade, sowie für das Erscheinen bei Hof.
(K.-M.-R., 6. April 1873, Nr. 6700.) Während der Charwoche,
nämlich für Gründonnerstag, Charfreitag und Charsamstag sind alle
Uebungen einzustellen, ferner ist vom Gründonnerstag Vormittags 9 Uhr
an bis Charsamstag zur gleichen Stunde, mit Ausnahme eines Feuer-
alarms oder des Generalmarsches, außerhalb der Kasernen kein Spiel zu
rühren; dagegen haben alle bisher beobachteten Observanzen während der
bezeichneten Zeit, wie besonderes Tragen des Gewehres, Zapfenstreich mit
Flötenbegleitung, Verstimmen der Instrumente zu den Kasernsignalen u. a. m.
zu unterbleiben.
V. Abschnitt.
Von den Ordonnanzen.
1. Jeder Unteroffizier und Gemeiner, welcher einer Militärcharge rc.
für dienstliche Verschickungen beigegeben wird, heißt Ordonnanz. Sie
sind entweder: ·
a) Ordonnanzen, kommandirt zur Person eines Vorgesetzten
zum Zwecke dienstlicher Verrichtungen, wie z. B. Anmeldungen
beim Vorgesetzten, Begleitung desselben, Ausrichtung mündlicher
Bestellungen, Austragen von Dienstbriefen ꝛc., oder
b) Ordonnanzen für Bureaus von Kommandobehörden und Ad—
ministrationen rc.
2. Ständige und wachfreie Ordonnanzen werden gewährt und zwar
berittene aus dem Etat der Kavallerieregimenter abkommandirt:
dem. saegsministr und jedem kommandirenden General 1 Unter-
offizier;
jedem Divisionskommandeur und jedem im Armeekorpsverbande
stehenden Brigadekommandeur 1 Gefreiter oder Gemeiner;
dem Generalinspekteur der Armee, für die Zeit, in welcher derselbe
als solcher in thatsächlicher Funktion steht, 1 Unteroffizier.
Diese Ordonnanzen heißen „Stabsordonnanzen“.
3. Ferner haben Anspruch auf die Gestellung je einer persönlichen
unberittenen Ordonnanz von den ihnen untergebenen Truppentheilen:
Die kommandirenden Generale, die Divisionskommandeure, die
Inspekteure der Artillerie und des Ingenieurkorps, der Fuß-
artillerie-Brigadekommandeur und der Pionierinspekteur, die
Gouverneure und Kommandanten von München, Augsburg,
Nürnberg und Würzburg, ferner die Regiments= und Ba-
taillonskommandeure. ,
Dem Chef des Generalstabs eines Armeekorps darf eine Ordonnanz
aus einem Truppentheile der Garnison gestellt werden, wenn der komman-
dirende General das Bedürfniß anerkennt.