Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

V. Abschn. Von den Ordonnanzen. 423 
4. Für die Bureau der Komm andobehörden und Administrationen 
erfolgt die Gestellung der Ordonnanzen von den unterstellten, resp. zu- 
gehörigen Truppentheilen, soweit möglich aus derselben Garnison nach 
folgenden Sätzen: 
je 2 Ordonnanzen für das Bureau: eines Generalkommandos, 
einer Division, der Inspektion der Artillerie und des Trains, 
der Inspektion des Ingeneurkorps und der Festungen. 
je eine Ordonnanz für das Bureau: einer Brigade, der Pionier= 
inspektion, eines Regiments, eines selbstständigen Bataillons, 
eines Gouvernements, einer Kommandantur, einer Ingenieur- 
direktion, einer Korpsintendantur, einer Divisionsintendantur, 
eines Garnisonslazareths. 
Dem Bureau eines nicht selbstständigen Bataillons bezw. Abtheilung 
wird nur dann eine besondere Ordonnanz abgestellt, wenn nach pflicht- 
mäßigem Ermessen des Regimentskommandeurs die persönliche Ordonnanz 
des Bataillonskommandeurs nach Lage der Verhältnisse den Dienst nicht 
mitversehen kann. 
Offiziersspeiseanstalten erhalten nach Maßgabe des vom betreffenden 
Truppenbefehlshaber speziell zu beurtheilenden Bedürfnisses eine oder 
mehrere Ordonnanzen. 
Die kommandirenden Generale sind ermächtigt, sonstigen Kommando- 
behörden und Administrationen, wenn sie reglementarisch ein eigenes Bureau 
haben, für welches Bureaudiener nicht gehalten werden, auf Antrag und 
Anerkennung des Bedürfnisses die Gestellung je einer Ordonnanz zu 
bewilligen. 
Ferner sind die kommandirenden Generale befugt, je nach der Ver- 
schiedenheit der lokalen Verhältnisse — da die obigen Sätze nur einen all- 
gemeinen Anhalt geben — an einzelnen Orten Ordonnanzen einziehen zu 
lassen und an anderen eine Mehrgestellung zu genehmigen. 
5. Die Gouverneure und die sub 3 bezeichneten Kommandanten 
haben das Recht, vorübergehend für spezielle Dienstfunktionen eine 
berittene Ordonnanz aus der Garnison zu requiriren. 
6. Die als Stabsordonnanzen (Ziff. 2) abkommandirten Unteroffiziere 
und Gefreiten bezw. Gemeinen dürfen bei den Regimentern unter Be- 
lassung in ihrem Kommandoverhältnisse kapituliren. 
Sämmtliche übrige Ordonnanzen (Ziff. 3 mit 5) sind grundsätzlich 
aus dem Stande der Gefreiten und Gemeinen zu kommandiren und die 
nach Ziff. 3 und 4 gestellten in bemessenen Zeiträumen abzulösen. 
Die Generalkommandos befinden über ausnahmsweise Verwendung 
von halbinvaliden Unteroffizieren als Ordonnanzen. 
7. Die Stabsordonnanzen tragen zur Uniform ihres Regiments auf 
den Schulterklappen vom Waffenrock. und Mantel die Nummer des Armee- 
korps in gelber Schnur. 
Sämmtliche Ordonnanzen verrichten ihren Dienst in Uniform und, 
soweit erforderlich, im Dienstanzuge. 
Nur den in den Offiziersspeiseanstalten verwendeten Ordonnanzen 
kann das Tragen von Civilkleidern oder Livree gestattet werden. Das 
Zusammentragen von militärischen und Civilkleidern ist, wie allgemein 
vorgeschrieben, verpönt. 
Ueber Ehrenordonnanzen siehe Ehrenbezeugungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.