Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Beschwerden. 425 
Der Beschwerdeführer hat von dem Beschreiten des Beschwerdeweges 
seinem nächsten Vorgesetzten direkte Meldung zu erstatten. Ist die Be- 
schwerde gegen diesen selbst gerichtet, so erfolgt die Mittheilung durch die 
Person, welche die Entscheidung vermittelt, oder falls eine solche nicht ein- 
gesetzt ist, durch den zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten. 
Ein Offizier, welchem dienstlich angezeigt wird, daß ein im Range 
der Unteroffiziere oder Gemeinen stehender Untergebener beabsichtige, Be- 
schwerde über einen Vorgesetzten zu führen, ist berechtigt, sich über 
etwaige Grundlosigkeit der Beschwerde zu äußern, und verpflichtet, 
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, daß er durch An- 
bringung einer an sich unbegründeten oder leichtfertigen Beschwerde sich 
strafbar mache. 
Die gleichen Befugnisse stehen einem jeden Vorgesetzten zu, welcher 
dienstlich Kenntniß davon erlangt, daß ein ihm untergebener Offizier 
oder Beamter sich beschweren wolle. 
Eine anderweitige Einwirkung auf den Untergebenen behufs Zurück- 
Kehung ier Beschwerde ist untersagt und strafbar. Siehe §. 117 des 
.H„St.-Ges. 
Beschwerden entscheidet in der Regel in erster Instanz der nächste 
mit Disziplinargewalt versehene Vorgesetzte Desjenigen, gegen welchen die 
Beschwerde gerichtet ist. 
Beschwerden von Offizieren über Vorgesetzte des eigenen Truppen- 
theils entscheidet der Kommandeur. 
Beschwerden gegen Offiziere, welche einerseits unmittelbar einem 
Generalkommando, anderseits unmittelbar einer Inspektionsstelle unter- 
geben sind, entscheidet das Generalkommando. 
Im mobilen Verhältnisse steht die Entscheidung über Beschwerden 
jederzeit dem vorgesetzten mobilen Truppenbefehlshaber zu. 
Berühren die Beschwerden der Militärbeamten das Gebiet der Mili- 
tärdisziplin (§. 1 Ziff. 1 der Disziplinarstrafordnung), so entscheidet der 
Militärvorgesetzte; in allen anderen Fällen der betreffende administrative 
Dienstvorgesetzte. Ersterer ist berechtigt, vor seiner Entscheidung das Gutachten 
der dem Beschwerdeführer vorgesetzten Verwaltungsbehörde einzuholen. 
In Stellen von Beamten der Militärverwaltung verwendete Personen 
des Soldatenstandes halten bezüglich ihrer aus dem Beamtenverhältnisse 
hervorgehenden Beschwerden den Instanzenweg für Beamte inne. Im 
Uebrigen halten sie sich an den Beschwerdeweg des Soldatenstandes. 
Beschwerden gegen solche Offiziere, welche S. M. dem Könige direkt 
unterstellt sind, werden nach vorheriger Meldung an die Vorgesetzten durch 
eine Immediat-Eingabe des beschwerdeführenden Offiziers oder Beamten, 
resp. des Kompagnie= 2c. Chefs für eine im Range der Unteroffiziere oder 
Gemeinen stehenden Personen des Soldatenstandes, direkt der Allerhöchsten 
Entscheidung zugeführt. 
Die Entscheidung über eine Beschwerde wird dem Beschwerde- 
führer, sowie dem höchsten Vorgesetzten desselben, der dienstliche Kennt- 
niß von derselben hat, und dem Verklagten mitgetheilt. 
Die Mittheilung an den Kläger muß die Angabe enthalten, daß die 
Beschwerde geprüft, ob sie begründet oder unbegründet gefunden, dann im 
ersten Falle geprüft, oborschriftsgemäß dienstlich erledigt?) und wenn 
*) Siehe F. 53 der Disziplinarstrafordnung für das Heer.
	        
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