VI. Abschn. Die Beschwerden. 425
Der Beschwerdeführer hat von dem Beschreiten des Beschwerdeweges
seinem nächsten Vorgesetzten direkte Meldung zu erstatten. Ist die Be-
schwerde gegen diesen selbst gerichtet, so erfolgt die Mittheilung durch die
Person, welche die Entscheidung vermittelt, oder falls eine solche nicht ein-
gesetzt ist, durch den zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten.
Ein Offizier, welchem dienstlich angezeigt wird, daß ein im Range
der Unteroffiziere oder Gemeinen stehender Untergebener beabsichtige, Be-
schwerde über einen Vorgesetzten zu führen, ist berechtigt, sich über
etwaige Grundlosigkeit der Beschwerde zu äußern, und verpflichtet,
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, daß er durch An-
bringung einer an sich unbegründeten oder leichtfertigen Beschwerde sich
strafbar mache.
Die gleichen Befugnisse stehen einem jeden Vorgesetzten zu, welcher
dienstlich Kenntniß davon erlangt, daß ein ihm untergebener Offizier
oder Beamter sich beschweren wolle.
Eine anderweitige Einwirkung auf den Untergebenen behufs Zurück-
Kehung ier Beschwerde ist untersagt und strafbar. Siehe §. 117 des
.H„St.-Ges.
Beschwerden entscheidet in der Regel in erster Instanz der nächste
mit Disziplinargewalt versehene Vorgesetzte Desjenigen, gegen welchen die
Beschwerde gerichtet ist.
Beschwerden von Offizieren über Vorgesetzte des eigenen Truppen-
theils entscheidet der Kommandeur.
Beschwerden gegen Offiziere, welche einerseits unmittelbar einem
Generalkommando, anderseits unmittelbar einer Inspektionsstelle unter-
geben sind, entscheidet das Generalkommando.
Im mobilen Verhältnisse steht die Entscheidung über Beschwerden
jederzeit dem vorgesetzten mobilen Truppenbefehlshaber zu.
Berühren die Beschwerden der Militärbeamten das Gebiet der Mili-
tärdisziplin (§. 1 Ziff. 1 der Disziplinarstrafordnung), so entscheidet der
Militärvorgesetzte; in allen anderen Fällen der betreffende administrative
Dienstvorgesetzte. Ersterer ist berechtigt, vor seiner Entscheidung das Gutachten
der dem Beschwerdeführer vorgesetzten Verwaltungsbehörde einzuholen.
In Stellen von Beamten der Militärverwaltung verwendete Personen
des Soldatenstandes halten bezüglich ihrer aus dem Beamtenverhältnisse
hervorgehenden Beschwerden den Instanzenweg für Beamte inne. Im
Uebrigen halten sie sich an den Beschwerdeweg des Soldatenstandes.
Beschwerden gegen solche Offiziere, welche S. M. dem Könige direkt
unterstellt sind, werden nach vorheriger Meldung an die Vorgesetzten durch
eine Immediat-Eingabe des beschwerdeführenden Offiziers oder Beamten,
resp. des Kompagnie= 2c. Chefs für eine im Range der Unteroffiziere oder
Gemeinen stehenden Personen des Soldatenstandes, direkt der Allerhöchsten
Entscheidung zugeführt.
Die Entscheidung über eine Beschwerde wird dem Beschwerde-
führer, sowie dem höchsten Vorgesetzten desselben, der dienstliche Kennt-
niß von derselben hat, und dem Verklagten mitgetheilt.
Die Mittheilung an den Kläger muß die Angabe enthalten, daß die
Beschwerde geprüft, ob sie begründet oder unbegründet gefunden, dann im
ersten Falle geprüft, oborschriftsgemäß dienstlich erledigt?) und wenn
*) Siehe F. 53 der Disziplinarstrafordnung für das Heer.