426 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
eine persönliche Verletzung vorgelegen, daß Remedur eingetreten sei,
sofern der Beschwerdeführende Offizier oder oberer Beamter ist. Uebrigens
ist der entscheidende Vorgesetzte nicht an eine ganz bestimmte Form ge—
bunden, die er so zu wählen wissen wird, daß dabei die Autorität des
verklagten Vorgesetzten möglichst gewahrt wird.
Mit jeder die Beschwerde als unbegründet zurückweisenden Ent-
scheidung ist, wenn auch eine Bestrafung nicht erforderlich ist, die Beleh-
rung des Klägers zu verbinden.
Hat ein Beamter wegen verhängter Ordnungsstrafe Beschwerde ge-
führt und wurde diese begründet erachtet, so muß jene schriftlich auf-
gehoben werden.
Gegen eine getroffene Entscheidung kann von beiden Theilen inner-
halb dreier Tagen nach Mittheilung derselben Berufung an die nächst
höhere Instanz und so fort, ohne Umgehung einer Instanz bis zur Aller-
höchsten Stelle hinauf erhoben werden. Die Berufung wird in Gestalt
einer Beschwerde gegen den Vorgesetzten, der die letzte Entscheidung ge-
troffen hat, auf dem für die Beschwerdeführung geordneten Wege, jedoch
ohne Vermittelung und schriftlich eingelegt.
Bezüglich der Anzeige von dem Weiterführen einer in der unteren
Instanz entschiedenen Beschwerde ist Abs. 1 Seite 225 und über die Form
der Beschwerde an Allerhöchster Stelle Abs. 11 daselbst maßgebend.
Beschwerden, welche als unbegründet erachtet werden, weil sie von
falschen Voraussetzungen oder unrichtigen dienstlichen An-
schauungen ausgehen, sind zurückzuweisen. Die Anbringung solcher
Beschwerden an dem Beschwerdeführer durch Disziplinarstrafe oder Rüge
zu ahnden, bleibt dem Ermessen des entscheidenden Vorgesetzten überlassen.
und wird sich darnach richten, ob die Aufrechthaltung der Zucht und Ord-
nmung im Heere und in der Verwaltung ein derartiges Einschreiten gegen
den Kläger erforderlich und die Lage der gesetzlichen Bestimmungen ein
Strafverfahren angängig erscheinen läßt.
Sind Beschwerden leichtfertiger Weise auf unwahre Be-
hauptungen gestützt, so liegt eine erforderlichen Falles nach Maßgabe der
Disziplinarstrafordnung resp. der bürgerlichen Strafgesetze zu ahndende
Uebereilung des Beschwerdeführers vor.
Im Wiederholungsfalle sind derartige Beschwerden ebenso wie
die wider besseres Wissen auf unwahre Behauptungen gestützten, an Per-
sonen des Soldatenstandes gemäß §. 152 des deutschen Militärstrafgesetzes
gerichtlich zu ahnden, gegen Beamte aber auf Grund der gegen sie
anwendbaren Gesetze einzuschreiten.
Die Wiederaufnahme einer in unterer Instanz als unbegründet
zurückgewiesenen Beschwerde ist als Wiederholungsfall im Sinne des §. 152
u. a. O. zwar nicht anzusehen, jedoch von dem betreffenden Disziplinar-
vorgesetzten des Beschwerdeführers in der Regel zu strafen resp. verschärft
zu strafen, wenn der in höherer Instanz entscheidende Vorgesetzte der
früheren Entscheidung hat beitreten müssen.
2. Der Beschwerdeweg der Personen des Soldatenstandes.
A. Beschwerden der Offiziere und Sanitätsoffiziere.
Offiziere und Sanitätsoffiziere sind verpflichtet, bevor sie ihre
etwaigen Beschwerden der Entscheidung des kompetenten Vorgesetzten zu-