Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Beschwerden. 427 
führen, in Verhandlungen einzutreten, welche dem zu verklagenden 
Vorgesetzten Gelegenheit geben, unbewußt oder in der Uebereilung zugefügtes 
Unrecht sofort abzustellen. Diese Verhandlungen bilden den Weg der dienst— 
lichen Vermittelung und werden, sofern diese erfolglos bleibt, der 
erste Schritt auf dem Beschwerdeweg. 
Gedachte Verhandlungen hat eine dritte Person als Vermittler zu 
übernehmen. Sie hat dem betreffenden Vorgesetzten Kenntniß davon zu 
geben, daß und durch welche Handlung er seinem Untergebenen, nach 
dessen Ansicht, Grund zur Beschwerde gegeben habe. 
Der Vermittelung hat sich zu unterziehen: 
a) Bei Beschwerden der Offiziere und bei den gegen Offiziere ge- 
richteten Beschwerden ein Offizier; 
b) bei Beschwerden der Militärärzte über ärztliche Vorgesetzte ein 
Militärarzt. 
Grundsätzlich ist als Vermittler eine im Range nahe unter dem zu 
Verklagenden stehende Person und so weit möglich, ein demselben Truppen- 
verbande, Behörde 2c. angehöriger direkter Vorgesetzter des Beschwerde- 
führers zu wählen. 
Hat ein außerhalb des Truppentheils stehender Hauptmann, Stabs- 
offizier oder höherer Vorgesetzter Anlaß zur Beschwerde gegeben, so fällt 
die Aufgabe des Vermittlers dem Regiments= resp. selbstständigen Ba- 
taillonskommandeur und ist dieser selbst Beschwerdeführer, dem nächsten 
direkten Vorgesetzten oder einem dem Range des zu verklagenden Vorgesetzten 
möglichst nahestehenden Offizier aus dessen Garnison zu. 
Für die Beschwerden der zum betreffenden Zeitpunkte weder im 
Truppenverbande, noch im Verbande eines anderen Offizierkorps stehenden 
Offiziere, z. B. der Generalstabsoffiziere, Adjutanten höherer Stäbe, der 
Artillerie= und Ingenieuroffiziere der Plätze rc. 2c. hat ein zu derselben 
Behörde oder zu demselben Dienstbereiche gehörender Offizier, oder — 
wenn ein solcher nicht vorhanden — ein Stabsoffizier aus der Garnison 
des zu Verklagenden zu vermitteln. Letzteres geschieht auch, wenn ein be- 
urlaubter Offizier außerhalb der Garnison seines Truppentheils eine Be- 
schwerde führen muß. 
Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, auch während sie 
zum Dienste nicht einberufen sind, zur Beachtung dieses Verfahrens 
verpflichtet, doch mit der Maßgabe, daß sie als Vermittler bei 
Beschwerden gegen ihren Landwehrbezirkskommandeur sich einen Haupt- 
mann und in Ermangelung eines solchen einen älteren Subalternoffizier 
des Beurlaubtenstandes aus ihrem Bataillonsbezirk zu wählen haben. 
Das Vermittleramt für einen Militärarzt gegen einen militäri- 
schen Vorgesetzten fällt demjenigen Offizier zu, der es zu übernehmen 
haben würde, wenn der Beschwerdeführer gleichfalls Offizier wäre. 
Bei Beschwerden gegen militärärztliche Vorgesetzte ist die Ver- 
mittelung einem dem Range des zu Verklagenden möglichst gleichstehenden 
Militärarzt des Truppentheils, oder wenn der zu Verklagende nicht im 
eigenen Truppenverbande steht, dem Regimentsarzt zu übertragen. In 
Ermangelung eines ärztlichen Vermittlers von entsprechendem Range, 
darf als solcher auch ein Offizier dieses Ranges gewählt werden. 
Für Militärärzte des Beurlaubtenstandes ist Vorstehendes 
ebenfalls maßgebend. 
 
	        
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