428 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Der zum Vermittler Erwählte lehnt die Uebernahme dieser Thätig-
keit nur dann ab, wenn er: 1) die Beschwerde in allen Punkten für
vollkommen unbegründet erachtet und räth desfalls zugleich von der Ein-
reichung der Beschwerde ab; 2) wenn er die Verletzung des Beschwerde-
führers für eine so schwere hält, daß eine Beseitigung derselben im Wege
der Vermittelung unthunlich erscheint, hiebei dem Kläger die direkte Ein-
gabe der Beschwerde anheimstellend.
Der Vermittler läßt sich durch den Beschwerdeführer genau über die
einzelnen Beschwerdepunkte unterrichten. Er ist berechtigt, die schrift-
liche Niederlegung dieser Punkte und des dieselben begründenden That-
bestandes zu fordern und auch verpflichtet, diese vom Beschwerde-
führer etwa selbstständig bewirkte schriftliche Formulirung der Beschwerde
anzunehmen.
Der Vermittler hat selbst zu ermessen, ob er dem zu Verklagenden
die schriftliche Darstellung zur Kenntniß vorlegen darf, ohne den Zweck
der Vermittlung zu gefährden.
Der Vermittler hat die Befugniß, dem Beschwerdeführer seine Ansicht
über nicht genügende Begründung der Klage kundzugeben.
Verlangt der Beschwerdeführer dennoch die Einleitung der Beschwerde,
so bringt der Vermittler das durch die Verhandlung gewonnene Material,
wo möglich mündlich, zur Kenntniß des Verklagten, spricht demselben auf
Befragen offen seine Ansicht zur Sache aus und nimmt dessen Ent-
scheidung darüber entgegen, ob derselbe beabsichtigt, die Veranlassung zur
Beschwerde aufzuheben, oder dieselbe dem kompetenten Vorgesetzten zur
weitern Beschlußfassung zuführen zu lassen. Ebenso verfährt der Ver-
mittler, wenn er die Klage für begründet erachtet. Das Resultat der
Vermittlung theilt er dem Beschwerdeführer mit.
Einer erfolglos gebliebenen Vermittlung muß in der Regel die förm-
liche Beschwerde folgen. Will der Beschwerdeführer jedoch, bewogen durch
die im Laufe der Verhandlungen gewonnene Einsicht, seine Klage zurück-
ziehen, so ist dieß statthaft, soferne nicht derjenige Vorgesetzte, gegen welchen
die Beschwerde gerichtet werden sollte, deren Weiterführung ausdrücklich
verlangt. Der Vermittler holt eintretenden Falles die erforderliche Aeuße-
rung des Vorgesetzten ein.
Der Beschwerdeführer hat, falls durch den Vermittlungsversuch die
Beilegung seiner Klage nicht erreicht wird, sowie im Falle der Ablehnung
der Vermittlung durch den Vermittler seine Beschwerde — wenn er sie
weiter verfolgt, bei dem zur Entscheidung derselben kompetenten Vorge-
setzten mündlich oder schriftlich selbst vorzutragen und gleichzeitig
Meldung zu erstatten, ob und mit welchem Erfolge die Vermittlung ver-
sucht worden.
Muß auf Verlangen des Verklagten die Beschwerde nach erfolgloser
Vermittlung weiter geführt werden, so übernimmt der Vermittler den
Vortrag. In jenen Fällen, in welcheu die Vertretung des Klägers dem
Kommandeur des Truppentheils rc. resp. dem ältesten Truppenarzt obliegt,
hat dieser die Beschwerde bei dem entscheidenden Vorgesetzten anzubringen,
welchem es in allen vorgedachten Fällen überlassen bleibt, die Klagepunkte
sich von dem Beschwerdeführer schriftlich einreichen zu lassen. Die Be-
schwerdeschrift muß ruhig gehalten sein und darf in der Darstellungsweise
die Rücksichten auf den Vorgesetzten nicht außer Acht lassen.