VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 431
Veterinäre der Korps-, bezw. Oberstabs-Veterinär, für die der Büchsen—
macher die Direktion der Gewehrfabrik.
VII. Abschnitt.
Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für
das Heer.
(Verordnungsblatt vom 16. Dezember 1872, Nr. 73)
Die Kenntniß der Kriegsartikel ist höchst wichtig für jeden Soldaten,
denn sie gibt ihm einen getreuen Wegweiser für seine dienstliche Laufbahn
im Frieden wie im Felde.
Zur schnelleren Uebersicht ist den einzelnen Artikeln der Betreff als
Titel vorgesetzt.
K.-M.-V. v. 16. Dezbr. 1872, Nr. 28782. Die Kriegsartikel müssen
jedem neuzugehenden Soldaten vor Ableistung des Fahneneides durch
wortdeutliches Vorlesen bekannt gegeben werden.
Die Abtheilungs-Kommandeure haben Sorge zu tragen, daß diese
Bekanntgabe in angemessenen Zeiträumen erneuert und der Inhalt
der Kriegsartikel auf diese Weise und durch entsprechende Erläu-
terungen der Mannschaft zum richtigen Verständniß gebracht
werde.
Pflichttreue.
Art. 1. Der Soldat muß stets der ernsten Pflichten seines Berufs
eingedenk und dieselben gewissenhaft zu erfüllen eifrig bemüht sein.
Art. 2. Die unverbrüchliche Wahrung der im Fahneneide gelobten
Treue ist die erste Pflicht des Soldaten. Nächstdem erfordert der Beruf
des Soldaten: Kriegsfertigkeit, Muth bei allen Dienstobliegenheiten und
Tapferkeit im Kriege, Gehorsam gegen den Vorgesetzten, ehrenhafte Führ-
ung in außer dem Dienste, gutes und rechtliches Verhalten gegen die
ameraden.
Kriegsverrath.
Art. 3. Wer in der Absicht, den Feind zu begünstigen oder die
deutschen oder verbündeten Truppen zu schädigen, sich mit dem Feinde in
Verbindung setzt, oder wer in solcher Absicht durch sonstige Handlungen
oder Unterlassungen die deutschen oder verbündeten Truppen in Gefahr,
Unsicherheit oder Nachtheil bringt, bricht die eidlich gelobte Treue und
macht sich des Kriegsverraths schuldig.
Der Verräther wird mit den schwersten Freiheits= und Ehrenstrafen
oder mit dem Tode bestraft.
Gleiche Strafen treffen, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer
Versuch desselben begangen worden, denjenigen, der ein zu seiner Kennt-
niß gelangtes verrätherisches Vorhaben nicht alsbald seinem Vorgesetzten
anzeigt.