Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 433 
Feigheit. 
Art. 13. Die Feigheit ist für den Soldaten besonders schimpflich und 
erniedrigend; niemals darf er sich durch Furcht vor persönlicher Gefahr 
von der Erfüllung seiner Berufspflichten abwendig machen lassen. 
Art. 14. Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift 
oder die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird 
mit dem Tode bestraft. 
Art. 15. Wer sonst aus Feigheit vor dem Feinde flieht, bei dem 
Vormarsch zum Gefecht, während des Gefechts oder aus dem Rückzuge 
von seinem Truppentheile heimlich zurückbleibt, von demselben sich weg- 
schleicht oder versteckt hält, seine Waffen oder Munition wegwirft oder im 
Stich läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar macht, oder 
durch Vorschützen einer Verwundung oder eines Leidens oder durch ab- 
sichtlich veranlaßte Trunkenheit dem Gefechte oder vor dem Feinde einer 
sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung sich zu 
entziehen sucht, wird mit Zuchthaus, nach Umständen bis zu lebensläng- 
licher Dauer, bestraft. 
Wer außerdem eine seiner militärischen Dienstpflichten aus Besorgniß 
vor persönlicher Gefahr verletzt, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder 
Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft, nach Umständen unter gleich- 
zeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes. 
Subordination. 
Art. 16. Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier und 
der Unteroffizier jedem Offizier, sowohl von dem Truppentheile, bei welchem 
er dient, als von jedem andern Truppentheile des Heeres oder der Kaiser- 
lichen Marine Achtung und Gehorsam beweisen und ihren Befehlen pünkt- 
lich Folge leisten. 
Art. 17. Achtungswidriges Benehmen gegen den Vorgesetzten wird 
mit Arrest, in schwereren Fällen, insbesondere wenn die That unter dem 
Gewehr oder vor versammelter Mannschaft begangen ist, mit strengem 
Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft 
bis zu drei Jahren; Beleidigung des Vorgesetzten oder im Dienstrang 
Höheren aber mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu 
fünf Jahren bestraft. 
Art. 18. Ungehorsam gegen einen Dienstbefehl, sowie Belügen des 
Vorgesetzten auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten wird mit Arrest 
bestraft. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil verursacht, 
so tritt strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß oder 
Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde von einem Jahre bis zu lebens- 
länglicher Dauer ein. 
Art. 19. Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert, oder seinen 
Ungehorsam sonst durch Worte, Geberden oder Handlungen zu erkennen 
gibt, sowie derjenige, der den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen 
Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt oder auf wiederholt erhaltenen 
Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest 
nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu 
drei Jahren bestraft. Ist eine solche Handlung vor dem Feinde begangen, 
so tritt Gefängniß oder Festungshaft nicht unter zehn Jahren bis zu. 
lebenslänglicher Dauer oder Todesstrafe ein. 
Reinhard, Heerwesen. 28
	        
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