Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

434 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Art. 20. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittelst Gewalt oder 
Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehles zu hindern, oder zur 
Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthigen, wird wegen 
Widersetzung mit Gefängniß oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu 
zehn Jahren, im Felde nicht unter zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe 
tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung des Vorgesetzten 
befehligten oder zugezogenen Mannschaften begangen wird. 
Art. 21. Wer sich einem Vorgesetzten thätlich widersetzt oder einen 
thätlichen Angriff gegen ihn unternimmt, wird mit Gefängniß oder Festungs- 
haft nicht unter drei Jahren, in schwereren Fällen aber mit Gefängniß 
oder Festungshaft oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Ist 
die Thätlichkeit im Felde verübt, und zwar während des Dienstes, so tritt 
Todesstrafe; wenn sie außer Dienst verübt ist, Gefängniß oder Festungs- 
haft nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer ein. 
Auch ist jeder Vorgesetzte berechtigt, um einen thätlichen Angriff des 
Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen in äußerster Noth oder 
dringendster Gefahr Gehorsam zu verschaffen, die Waffen gegen den Unter- 
gebenen zu gebrauchen. 
  
Beschwerden. 
Art. 22. Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfanges dessen, 
was ihm gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem anderen 
Grunde zu einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch 
verbunden, seine Dienstobliegenheiten unweigerlich zu erfüllen, und darf 
weder seine Kameraden auffordern, gemeinschaftlich mit ihm Beschwerde 
zu führen, noch sonst Mißmuth unter ihnen zu erregen oder sie aufzu- 
wiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht während des Dienstes, sondern 
erst nach dessen Beendigung seine Beschwerde anbringen. Dagegen kann 
er aber sich versichert halten, daß seiner Beschwerde, insofern sie begründet 
ist, abgeholfen werden wird. 
Art. 23. Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen 
gestützte Beschwerde anbringt, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder 
Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft. 
Wer leichtfertig auf unwahre Behauptungen gestützte Beschwerden, 
oder wer eine Beschwerde unter Abweichung von dem vorgeschriebenen 
Dienstwege anbringt, wird mit Arrest bestraft. 
Erregung von Mißvergnügen. 
Art. 24. Wer es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den 
Dienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird mit Arrest, oder mit 
Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Aufwiegelung, Menterei, Aufruhr. 
Art. 25. Wer seine Kameraden auffordert oder anreizt, gemeinschaft- 
lich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, oder sich 
ihm zu widersetzen, oder eine Thätlichkeit gegen ihn zu begehen, wird 
wegen Aufwiegelung mit Gefängniß nicht unter fünf Jahren, in schwereren 
Fällen nicht unter zehn Jahren, im Felde bis zu lebenslänglicher Dauer 
bestraft. 
26. Verabreden Zwei oder Mehrere eine gemeinschaftliche Ver- 
weigerung des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder
	        
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