434 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Art. 20. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittelst Gewalt oder
Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehles zu hindern, oder zur
Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthigen, wird wegen
Widersetzung mit Gefängniß oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren, im Felde nicht unter zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe
tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung des Vorgesetzten
befehligten oder zugezogenen Mannschaften begangen wird.
Art. 21. Wer sich einem Vorgesetzten thätlich widersetzt oder einen
thätlichen Angriff gegen ihn unternimmt, wird mit Gefängniß oder Festungs-
haft nicht unter drei Jahren, in schwereren Fällen aber mit Gefängniß
oder Festungshaft oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Ist
die Thätlichkeit im Felde verübt, und zwar während des Dienstes, so tritt
Todesstrafe; wenn sie außer Dienst verübt ist, Gefängniß oder Festungs-
haft nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer ein.
Auch ist jeder Vorgesetzte berechtigt, um einen thätlichen Angriff des
Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen in äußerster Noth oder
dringendster Gefahr Gehorsam zu verschaffen, die Waffen gegen den Unter-
gebenen zu gebrauchen.
Beschwerden.
Art. 22. Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfanges dessen,
was ihm gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem anderen
Grunde zu einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch
verbunden, seine Dienstobliegenheiten unweigerlich zu erfüllen, und darf
weder seine Kameraden auffordern, gemeinschaftlich mit ihm Beschwerde
zu führen, noch sonst Mißmuth unter ihnen zu erregen oder sie aufzu-
wiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht während des Dienstes, sondern
erst nach dessen Beendigung seine Beschwerde anbringen. Dagegen kann
er aber sich versichert halten, daß seiner Beschwerde, insofern sie begründet
ist, abgeholfen werden wird.
Art. 23. Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen
gestützte Beschwerde anbringt, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder
Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft.
Wer leichtfertig auf unwahre Behauptungen gestützte Beschwerden,
oder wer eine Beschwerde unter Abweichung von dem vorgeschriebenen
Dienstwege anbringt, wird mit Arrest bestraft.
Erregung von Mißvergnügen.
Art. 24. Wer es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den
Dienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird mit Arrest, oder mit
Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.
Aufwiegelung, Menterei, Aufruhr.
Art. 25. Wer seine Kameraden auffordert oder anreizt, gemeinschaft-
lich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, oder sich
ihm zu widersetzen, oder eine Thätlichkeit gegen ihn zu begehen, wird
wegen Aufwiegelung mit Gefängniß nicht unter fünf Jahren, in schwereren
Fällen nicht unter zehn Jahren, im Felde bis zu lebenslänglicher Dauer
bestraft.
26. Verabreden Zwei oder Mehrere eine gemeinschaftliche Ver-
weigerung des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder