Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

438 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
eine strafbare Handlung, welche er verhindern konnte oder zu verhindern 
dienstlich verpflichtet war, wissentlich begehen läßt, wird ebenso bestraft, 
als ob er die Handlung selbst begangen hätte. 
Pflicht hinsichtlich der Gefangenen, deren Bewachung, 
Verhaftung. 
Art. 45. Wer einen ihm zur Beaussichtigung, Begleitung oder Be- 
wachung anvertrauten Gefangenen vorsätzlich entweichen läßt, oder dessen 
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit mittlerem oder 
strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder 
Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft, nach Umständen tritt neben der 
Gefängnißstrafe Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine von seinem Vorgesetzten 
ihm befohlene oder ihm dienstlich obliegende Verhaftung vorsätzlich nicht 
zur Ausführung bringt. « 
Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit be- 
fördert oder erleichtert worden, oder ist die Verhaftung nur aus Fahr- 
lässigkeit unterblieben, so tritt Arrest, oder Gefängniß oder Festungshaft 
bis zu sechs Monaten ein. 
Kameradschaft. 
Art. 46. Der Soldat darf in Kampf, Noth und Gefahr seine Ka- 
meraden nicht verlassen, muß ihnen nach Kräften Hilfe leisten, wenn sie in 
erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen, und soll mit ihnen in Ein- 
tracht leben. 
Schlägereien der Soldateu unter einander, und Beleidigungen, durch 
wieiche die militärische Zucht und Ordnung gestört wird, werden nachdrücklich 
bestraft. " 
Art, die Dienstgewalt auszuüben. 
Art. 47. Wer irgend eine Dienstgewalt über Andere auszuüben hat, 
soll durch ruhiges, ernstes und gesetztes Benehmen die Achtung und das 
Vertrauen seiner Untergebenen sich zu erwerben suchen. Er darf daher 
den Untergebenen den Dienst nicht unnöthig erschweren und von denselben 
nur solche Geschäfte und Leistungen fordern, welche der Dienst mit sich 
bringt. Wer dieselben vorschriftswidrig behandelt, beleidigt oder gar miß- 
handelt, oder wer seine Dienstgewalt dazu mißbraucht, um auf Kosten 
seiner Untergebenen sich Vortheile zu verschaffen, wird nachdrücklich resp. 
nach den Gesetzen bestraft. 
Warnung vor Trunkenheit. 
Art. 48. Der Soldat soll ein ordentliches Leben führen und darf 
weder Schulden machen, noch der Trunkenheit, dem Spiel oder anderen 
Ausschweifungen sich ergeben. Auch muß er vom Zapfenstreich bis zur 
Reveille in seinem Quartiere sein, wenn er nicht im Dienste sich befindet, 
oder von seinem Vorgesetzten Erlaubniß erhalten hat, sich anderswo auf- 
zuhalten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. 
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unter- 
ordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren 
Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Thäters. 
keinen Strafmilderungsgrund.
	        
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