VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 441
§. 2. Der Disziplinarstrafgewalt sind unterworfen:
1) alle zum Heere gehörenden Militärpersonen;
2) die Offiziere à la Suite, wenn und insolange sie zu vorüber-
gehender Dienstleistung zugelassen sind, sowie in Bezug auf solche
disziplinarisch strafbare Handlungen gegen die militärische Unter-
ordnung welche sie begehen, während sie die Militäruniform
ragen;
3) alle Personen, welche während eines Krieges sich in irgend
einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse bei dem kriegführenden
beerz befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder
ihm folgen;
4) die Kriegsgefangenen.
Zweiter Abschnitt.
Von der Disziplinarbestrafung der zum Soldatenstande gehörenden Mililär-
personen des allliven Dienftstandes.
I. Disziplinarstrafen.
§. 3. A. Für Offiziere.
1) Verweis:
a) einfacher, — ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten;
b) förmlicher, — vor versammeltem Offizierskorps;
J) strenger, — durch Parolebefehl, mit Eintragung der Ver-
anlassung in die Parolebücher.
2) Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen.
B. Für Unteroffiziere.
1) Verweis:
a) einfacher, — im Beisein eines Vorgesetzten;
b) förmlicher, — vor versammelten Offizieren und Unter-
offizieren der Kompagnie, Eskadron oder Batterie;
J%) strenger, — hurch Parolebefehl mit Eintragung der Ver-
anlassung in die Parolebücher.
2) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe,
z. B. Strafwachen.
3) Arreststrafen:
a) Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arrest bis zu vier
Wochen;
b) mittlerer Arrest bis zu drei Wochen.
10) Verlassen der Wache ohne Erlaubuiß während des Wachtdienstes.
. 146 lI. c.
11) Verlassen des angewiesenen Platzes ohne Erlaubniß bei einem Kommando
oder auf dem Marsche. §. 146 l. c.
12) Trunkenheit im Dienst, sowie nach erfolgter Befehligung zum Dienste
durch Trunkenheit veranlaßte Untauglichkeit zur Ausführung einer Dienst-
verrichtung. §. 151 l. c.
In allen diesen Fällen ist in den Strafverfügungen die strafbare Handlung
genau nach Maßgabe der einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen zu bezeichnen.
K.-M.-R. v. 16. Dezbr. 1872, Nr. 28782. ·