442 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
C. Für Gemeine, mit Einschluß der Obergefreiten und
Gefreiten.
1) Kleinere Disziplinarstrafen:
a) die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der
Reihe, z. B. Strafexerzieren, Strafwachen, Strafdienst in
der Kaserne, den Ställen, den Montirungskammern oder
auf den Schießständen, Erscheinen zum Rapport oder zum
Appell in einem bestimmten Anzuge;
b) die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung
und die Ueberweisung derselben an einen Unteroffizier zur
Auszahlung in täglichen Raten bis auf die Dauer von
vier Wochen;.
c) die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten
Zeit vor dem Zapfenstreich in der Kaserne oder in das
Aur#rr zurückzukehren, bis auf die Dauer von vier
ochen.
2) Arreststrafen:
a) Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arrest bis zu vier
Wochen;
b) mittlerer Arrest bis zu drei Wochen;
c) strenger Arrest bis zu vierzehn Tagen.
Außerdem:
3) für Obergefreite und Gefreite:
die Entfernung von dieser Charge, und
4) für Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes, nach frucht-
loser Anwendung der vorstehend erwähnten Strafen:
die Einstellung in eine Arbeiterabtheilung.
D. Für die Mitglieder des Sanitätskorps.
Nach Maßgabe ihres Militärranges die vorstehend aufgeführten
Strafen.
§. 4. Bloße Zurechtweisungen oder Rügen sind als Disziplinarstrafen
nicht anzusehen.
darreststrafen dürfen nicht unter vierundzwanzig Stunden verhängt
werden.
Gegen Unteroffiziere, welche das Portepee tragen, darf mittlerer Arrest
nicht verhängt werden.
II. Zuständigkeit zur Verhängung von Disziplinarstrafen.
1. Der Wilitärbefehlshaber.
A. Im Allgemeinen.
§. 5. Die Disziplinarstrafgewalt steht nur solchen Offizieren zu,
denen der Befehl über eine Truppenabtheilung, über ein abgesondertes
Kommando, über eine Militärbehörde, oder über eine militärische Anstalt,
mit Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist, und
erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Befehlsbereichs.
§. 6. Die Disziplinarstrafgewalt ist nicht an die Charge, sondern
an die Funktion geknüpft und geht von selbst auf den Stellvertreter im.
Kommando, sofern er Offizier ist, über.