VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 443
Der Stellvertreter des Landwehrbezirks-Kommandeurs hat jedoch,
insofern er Subalternoffizier ist, nur die im §. 8 sub 2 und §. 9 an-
gegebenen Strafbefugnisse.
§. 7. Diejenigen Offiziere, welche sich nicht in einer der im §. 5
erwähnten dienstlichen Stellungen befinden, und die Unteroffiziere haben
keine Disziplinarstrafgewalt.
Indessen ist jeder Offizier und Unteroffizier berechtigt, die nach dem
Dienstgrade oder dem Patent oder dem Dienstalter unter ihm stehenden
Personen des Soldatenstandes nöthigenfalls vorläufig zu verhaften oder
ihre vorläufige Verhaftung zu bewirken. Eine solche Verhaftung aber muß
von ihm sofort einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten
des Verhafteten gemeldet werden.
§. 8. Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber ist
berechtigt:
1) gegen Offiziere einfache und förmliche Verweise, sowie
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine die für dieselben nach §. 3 B.
1 u. 2, dann C. 1 zulässigen Disziplinarstrafen
zu verhängen.
B. Insbesondere.
§. 9. Der Chef“") einer Kompagnie, Eskadron oder Batterie ist be-
rechtigt, außer den im §. 8 erwähnten Disziplinarstrafen
1) gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen;
2) gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen
Gemeine:
mittlerer Arrest bis zu fünf Tagen, und
3) gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu drei Tagen
zu verhängen.
§. 10. Der Kommandeur eines nicht selbstständigen Bataillons
beziehungsweise einer solchen Artillerieabtheilung ist berechtigt, außer den
im §. 8 erwähnten Disziplinarstrafen
1) gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kasernen- Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vierzehn
agen;
2) gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen
Gemeine:
mittleren Arrest bis zu zehn Tagen, und
3) gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu sieben Tagen
zu verhängen.
Gegen die ihm untergebenen Offiziere darf derselbe zwar Stubenarrest
verhängen, muß jedoch hiervon sofort dem ihm vorgesetzten Regiments-
kommandeur zur Bestimmung der Dauer des Arrestes Meldung machen.
*) Die Disziplinarstrafbefugniß bezüglich der in §. 3 des Einführungsgesetzes
zum Reichs-Militärstrafgesetze aufgeführten leichtern Fälle steht allen mit Disziplinar=
Strafgewalt ausgerüsteten Organen, namentlich auch den Kompagnie= 2c. Chefs zu.
K.-M.-R. v. 9. Juli 1875, Nr. 8899.