Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

444 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
§. 11. Der Kommandeur eines Regiments oderselbstständigen 
Bataillons, der Landwehr-Bezirkskommandeurs') und jeder 
andere mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines Regiments- 
kommandeurs versehene Befehlshaber ist berechtigt, außer den im §. 8 
erwähnten Disziplinarstrafen 
1) gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) Stubenarrest bis zu sechs Tagen; 
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen; 
3) gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen 
Gemeine: 
mittleren Arrest bis zu drei Wochen, und 
4) gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen 
zu verhängen. 
Auch ist derselbe berechtigt: 
5) Obergefreite und Gefreite von dieser Charge zu entfernen. 
§. 12. Die detachirten'') Stabsoffiziere, Hauptleute und Rittmeister 
sind berechtigt, außer den im §. 8 erwähnten Disziplinarstrafen 
1) gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) Stubenarrest bis zu drei Tagen; 
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
Kasernen- Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vierzehn 
agen; 
3) gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen 
Gemeine: 
mittleren Arrest bis zu zehn Tagen, und 
4) gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu sieben Tagen 
zu verhängen. 
Detachirte Subalternoffiziere haben in gleichem Umfange die 
Disziplinarstrafgewalt über die ihnen untergebenen Unteroffiziere und Ge- 
meinen. Gegen die ihnen untergebenen Offiziere aber dürfen sie Arrest- 
strafen nicht verhängen. 
Jede von einem detachirten Offizier über einen Offizier verhängte 
Disziplinarbestrafung muß dem Vorgesetzten des Letzteren angezeigt werden. 
§. 13. Als detachirt sind Truppenabtheilungen anzusehen, welche 
von ihrem nächsthöheren Befehlshaber örtlich soweit getrennt sind, daß sie 
die täglichen Befehle desselben nicht unmittelbar empfangen können, insofern 
sie nicht unter den Befehl eines anderen, die Stelle dieses Vorgesetzten 
einnehmenden Befehlshabers getreten sind. 
§. 14. Die dem Kommandeur eines Regiments oder selbstständigen 
Bataillons und die dem Landwehr-Bezirkskommandeur vorgesetzten Befehls- 
haber, sowie die Gouverneure und Kommandanten sind in Betreff aller 
  
9 *) Der Cbef der Eisenbahnkompagnie (K-M.-R. vom 23. Dezember 1872, 
r. 28844). 
*) Der Führer der Arbeiterabtheilung hat die Strafgewalt eines detachirten 
Stabsoffiziers (Regulativ, betreffend die Arbeiterabtheilung vom 3. April 1874. IV.)
	        
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