VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 445
ihnen untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen innerhalb derselben Grenzen
zur Verhängung von Disziplinarstrafen berechtigt, wie der Kommandeur
eines Regiments (§. 11).
Dem kommandirenden General steht außerdem die Befugniß zu, Ge-
meine der zweiten Klasse des Soldatenstandes einer Arbeiterabtheilung zu
überweisen (§. 3 C. 4).
Offiziere seines Befehlsbereichs darf:
1) der kommandirende General bis zu vierzehn Tagen,
2) der Divisionskommandeur, der Gouverneur, sowie der Komman-
dant einer Festung ersten Ranges bis zu zehn Tagen,
3) der Brigadekommandeur und der Kommandant eines offenen
Ortes, sowie einer Festung zweiten oder dritten Ranges bis zu
acht Tagen
mit Stubenarrest bestrafen?).
§. 15. Die Zuständigkeit der höheren Militärbefehlshaber vom
Bataillons= oder Abtheilungskommandeur aufwärts zur Disziplinarbestrafung
tritt ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung:
1) unter lüren Augen, oder
2) gegen ihre dienstliche Autorität, oder
3) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Befehls-
bereichs begangen, oder
4) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe ge-
meldet, oder
5) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist.
§. 16. Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Kommandanten
tritt gegen alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaften ein, wenn
die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung:
1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung
zu betrachten, oder
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und
Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, oder .
3) gegen eine von ihnen erlassene militärpolizeiliche Vorschrift, oder
sonst gegen ihre dienstliche Autorität, oder
4) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
5) von einem Offizier, Unteroffizier oder Gemeinen begangen ist,
von deren eigenen, mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vor-
gesetzten Keiner in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.
In den Orten, in welchen zwei Kommandanten sich befinden, hat der
zweite Kommandant nur dann Disziplinarstrafgewalt, wenn er die
Dienstgeschäfte des ersten Kommandanten stellvertretend wahrnimmt.
Ein Gleiches gilt von dem Kommandanten in den Orten, in welchen
derselbe sich unter einem Gouverneur befindet.
§. 17. Die Zuständigkeit der Garnison= und Cantonnements-Aeltesten
und in größeren Lagern oder Bivouaks der Lagerkommandanten tritt gegen
alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaften in den im S. 16
sub 3 und 5 genannten Fällen ein.
*) Zu 8. 14— 19. Ueber jede gegen einen Regiments= oder selbstständigen
Abtheilungskommandeur sowie höhern Befehlshaber im Disziplinarwege verhängte
Arreststrafe ist an das Kriegsministerium unter kurzer Darlegung des veranlassenden.
Sachverhalts Anzeigebericht zu erstatten. K.-M.-R. v. 16. Dezbr. 1872, Nr. 28782.