Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

446 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Die genannten Militärbefehlshaber üben diese Disziplinarstrafgewalt 
in demselben Umfange, wie über ihre eigenen Untergebenen, aus. 
Wenn im Kriege Offiziere zu Cantonnements-, Etappen= oder Lager- 
Kommandanten ernannt werden, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf 
die im §. 16 sub 1 und 4 genannten Fälle. 
§. 18. Für den Umfang der Disziplinarstrafgewalt der in den 88. 9 
bis 17 nicht ausdrücklich genannten Befehlshaber und für die Fälle, in 
denen ausnahmsweise Einzelnen der dort genannten Befehlshaber eine 
andere, als die daselbst angegebene Disziplinarstrafgewalt verliehen ist, 
sind die in den betreffenden besonderen Erlassen und Instruktionen er- 
theilten Bestimmungen maßgebend. 
§. 19. Wenn außer den Fällen der §§. 16 und 17 von mehreren 
der Diszipkinarstrafgewalt verschiedener Truppenbefehlshaber unter- 
worfenen Offizieren oder Mannschaften gemeinschaftlich eine zur 
Disziplinarbestrafung geeignete strafbare Handlung begangen wird, so steht 
die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemein- 
schaftlichen Befehlshaber, oder wenn ein solcher sich nicht in dienstlicher 
Eigenschaft am Orte befindet, dem Gouverneur oder Kommandanten 
und in Ermangelung desselben dem Garnisons= oder Cantonnements- 
Aeltesten zu. 
§. 20. Nach den Bestimmungen der 8§8. 8 bis 19 regelt sich der 
Umfang der Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehlshaber auch in dem 
Falle, wenn Truppenabtheilungen, welche aus ihrem ordentlichen 
Verbande zeitweilig ausgeschieden sind, mit anderen kombinirt und 
einem gemeinsamen Befehlshaber unterstellt werden. 
Ueber Offiziere und Mannschaften, welche von ihrem Truppentheile 
zu einem anderen oder zu einer Militärbehörde oder militärischen Anstalt 
abkommandirt sind, üben nach Maßgabe der Bestimmungen der 88. 8 
bis 19 diejenigen Militärbefehlshaber die Disziplinarstrafgewalt aus, denen 
die Abkommandirten in dem neuen Dienstverhältniß unterstellt sind. 
§. 21. Die Militärbefehlshaber sind berechtigt, über Mitglieder 
des Sanitätskorps nach Maßgabe des Militärranges derselben Dis- 
ziplinarstrafen unter den gleichen Ksoraussezunen und innerhalb derselben 
Grenzen zu verhängen, innerhalb deren sie nach den Bestimmungen der 
§§. 8 bis 20 gegen die übrigen ihnen untergebenen Personen das Soldaten- 
standes zur Verhängung von Disziplinarstrafen zuständig sind. 
  
2. Der im Vorgesetztenverhältniß stehenden Mitglieder des Hanitätskorps. 
§. 22. Von den im Vorgesetztenverhältniß stehenden Mitgliedern des 
Sanitätskorps im Offizierrange üben: 
1) der Generalstabsarzt der Armee die Disziplinarstrafgewalt eines 
Divisionskommandeurs; 
2) die Korps-Generalärzte diejenigen eines Regimentskommandeurs; 
3) die Chefärzte der Lazarethe diejenige eines nicht detachirten 
Kompagniechefs aus. 
Den hier nicht genannten, im Vorgesetztenverhältniß stehenden Mit- 
gliedern des Sanitätskorps im Offizierrange steht nur insoweit Disziplinar= 
strafgewalt zu, als sie ihnen durch besondere Erlasse oder Instruktionen 
verliehen ist. 
Die Zuständigkeit der im Vorgesetztenverhältniß stehenden Mitglieder 
des Sanitätskorps im Offizierrange zur Verhängung von Disziplinarstrafen 
 
	        
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