VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 447
über Personen des Soldatenstandes ist auf die Aerzte, Lazarethgehülfen
und militärischen Krankenwärter ihres Dienstbereichs beschränkt. Nur die
Chefärzte der Feldlazarethe sind außerdem berechtigt, über die zu
diesen Lazarethen gehörenden, beziehungsweise in dieselben aufgenommenen
Mannschaften des Trains und über die Kranken vom Stande der Unter—
offiziere und Gemeinen, nach Maßgabe des Militärranges dieser Personen,
Disziplinarstrafen zu verhängen.
Die 88. 6, 7 und 20 finden auf die Mitglieder des Sanitätskorps
analoge Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Von der Disziplinarbestrafung der zum Soldatenstande gehörenden Militär-
personen des Beurlaubtenstandes.
§. 23. Auf die Personen des Beurlaubtenstandes kommen die
Strafvorschriften dieser Verordnung nur in der Zeit durchweg zur An-
wendung, während welcher sie sich im Dienst befinden.
Außerhalb dieser Zeit tritt Disziplinarbestrafung nur ein: wegen Zu-
widerhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechthaltung der militärischen
Kontrole ertheilten Dienstvorschriften, sowie wegen derjenigen militärischen
Vergehen, deren Bestrafung im Disziplinarwege in leichteren Fällen auch
bei Personen des Beurlaubtenstandes durch das Militär-Strafgesetzbuch
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 und den §. 3 des Einführungs-
gesetzes zu demselben ausdrücklich gestattet ist.
Dies ist der Fall:
1) wenn Personen des Beurlaubtenstandes des Ungehorsams gegen
einen in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehl durch
Nichtbefolgung oder durch eigenmächtige Abänderung oder Ueber-
schreitung desselben sich schuldig machen;
2) wenn Personen des Beurlaubtenstandes im dienstlichen Verkehr
mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform:
a) die dem Vorgesetzten schuldige Achtung verletzen, insbeson-
dere laut Beschwerde oder gegen einen Verweis Wider-
rede führen;
b) auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorge-
setzten wissentlich die Unwahrheit sagen;
c) einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren belei-
igen;
3) wenn Personen des Beurlaubtenstandes im dienstlichen Verkehr
mit dem Untergebenen oder in der Militäruniform:
a) einen Untergebenen beleidigen oder einer vorschriftswidrigen
Behandlung desselben sich schuldig machen,
b) von dem Untergebenen ohne Vorwissen des gemeinschaft-
lichen Vorgesetzten Geld borgen oder Geschenke annehmen.
§. 24. Die Befugniß, über Personen des Beurlaubtenstandes nach
Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Disziplinarstrafen zu ver-
hängen, steht den Landwehr-Bezirks-Kommandeuren und deren Stellver-
tretern,) sowie eintretenden Falls den ihnen vorgesetzten höheren Militär-
befehlshabern, und zwar in dem in den §. 11, §. 6 und §. 14 angegebenen
Umfange zu.
*) Gemäß militärobergerichtlichen Erkenntnisses des königl. General-Auditoriats
vom 2. Juni 1874 auch den zur Kontrolversammlung kommandirten Offizieren.