448 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Die Gouverneure, Kommandanten und Garnisonältesten dürfen die
ihnen nach den §§. 14 und 17 zustehende Disziplinarstrafgewalt nur dann.
gegen Personen des Beurlaubtenstandes ausüben, wenn die letzteren in der
Militäruniform einer der im §. 23 Nr. 2 und 3a bezeichneten strafbaren
Handlungen sich schuldig machen.
§. 25. Besteht der Ungehorsam (§. 23 Nro. 1) in der Nichtbefolgung
der Einberufungsordre zu einer Uebung, so darf nur dann die Bestra-
fung im Disziplinarwege erfolgen, wenn entweder der Einberufene nur zu
spät sich an dem ihm bestimmten Orte gestellt hat oder wenn die Um-
stände sonst eine milde Beurtheilung zulassen.
§. 26. Ist eine zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung von im
Dienst befindlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes während der Dauer
einer Kontrolversammlung oder während eines anderen Dienstes, für welchen
die Verpflegskompetenz nicht gewährt wird, begangen, so darf die
deshalb zu verhängende Arreststrafe die Dauer von drei Tage gelinden
oder mittleren Arrest nicht übersteigen.
Erachtet der zur Disziplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber
eine Arreststrafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, so hat er die
Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu veranlassen.
§. 27. Die über Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen der
im §. 23 aufgeführten, außer dem Dienst von ihnen begangenen mili-
tärischen Vergehen im Disziplinarwege zu verhängende Strafe darf das.
Maß von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest in folgenden Fällen
nicht übersteigen:
1) wenn der Ungehorsam (§. 23 Nro. 1) besteht:
a) in der Nichtbefolgung der Berufung zur Kontrolversamm-
lung oder zu einem anderen Dienst, für welchen die Ver-
pflegskompetenz nicht gewährt wird,
b) in der Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege
bei Anbringung von Gesuchen in militärischen Dienstange-
legenheiten;
2) wenn der Beurlaubte bei Verübung eines der im §. 23 Nro. 2
genannten Vergehen sich nicht in der Militäruniform befunden hat.
Erachtet der zur Disziplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber
eine Arreststrafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, so hat er
die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu veranlassen.
§. 28. Zuwiderhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechthaltung
der militärischen Kontrole ertheilten Dienstvorschriften über Meldung des
Aufenthaltsortes und der Wohnung in diesem Orte, sowie über Meldung
einer jeden Veränderung des Aufenthaltsorts oder der Wohnung werden
an Mannschaften des Beurlaubtenstandes wahlweise mit Geldbuße von
en bis zu sechzig Mark, oder mit Haft von einem bis zu acht Tagen ge-
ahndet.
Die Festsetzung dieser Strafen geschieht durch das Landwehr-Bezirks-
Kommando; die Vollstreckung auf Requisition desselben durch die Civil-
behörde des Aufenthaltsortes des Bestraften.
§. 29. Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Offiziere finden
die Bestimmungen der §§. 26 und 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die über sie zu verhängende Disziplinarstrafe, insofern sie in Arrest be-
steht, das Maß von sechs Tagen Stubenarrest nicht übersteigen darf.