Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

448 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Die Gouverneure, Kommandanten und Garnisonältesten dürfen die 
ihnen nach den §§. 14 und 17 zustehende Disziplinarstrafgewalt nur dann. 
gegen Personen des Beurlaubtenstandes ausüben, wenn die letzteren in der 
Militäruniform einer der im §. 23 Nr. 2 und 3a bezeichneten strafbaren 
Handlungen sich schuldig machen. 
§. 25. Besteht der Ungehorsam (§. 23 Nro. 1) in der Nichtbefolgung 
der Einberufungsordre zu einer Uebung, so darf nur dann die Bestra- 
fung im Disziplinarwege erfolgen, wenn entweder der Einberufene nur zu 
spät sich an dem ihm bestimmten Orte gestellt hat oder wenn die Um- 
stände sonst eine milde Beurtheilung zulassen. 
§. 26. Ist eine zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung von im 
Dienst befindlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes während der Dauer 
einer Kontrolversammlung oder während eines anderen Dienstes, für welchen 
die Verpflegskompetenz nicht gewährt wird, begangen, so darf die 
deshalb zu verhängende Arreststrafe die Dauer von drei Tage gelinden 
oder mittleren Arrest nicht übersteigen. 
Erachtet der zur Disziplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber 
eine Arreststrafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, so hat er die 
Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu veranlassen. 
§. 27. Die über Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen der 
im §. 23 aufgeführten, außer dem Dienst von ihnen begangenen mili- 
tärischen Vergehen im Disziplinarwege zu verhängende Strafe darf das. 
Maß von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest in folgenden Fällen 
nicht übersteigen: 
1) wenn der Ungehorsam (§. 23 Nro. 1) besteht: 
a) in der Nichtbefolgung der Berufung zur Kontrolversamm- 
lung oder zu einem anderen Dienst, für welchen die Ver- 
pflegskompetenz nicht gewährt wird, 
b) in der Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege 
bei Anbringung von Gesuchen in militärischen Dienstange- 
legenheiten; 
2) wenn der Beurlaubte bei Verübung eines der im §. 23 Nro. 2 
genannten Vergehen sich nicht in der Militäruniform befunden hat. 
Erachtet der zur Disziplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber 
eine Arreststrafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, so hat er 
die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu veranlassen. 
§. 28. Zuwiderhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechthaltung 
der militärischen Kontrole ertheilten Dienstvorschriften über Meldung des 
Aufenthaltsortes und der Wohnung in diesem Orte, sowie über Meldung 
einer jeden Veränderung des Aufenthaltsorts oder der Wohnung werden 
an Mannschaften des Beurlaubtenstandes wahlweise mit Geldbuße von 
en bis zu sechzig Mark, oder mit Haft von einem bis zu acht Tagen ge- 
ahndet. 
Die Festsetzung dieser Strafen geschieht durch das Landwehr-Bezirks- 
Kommando; die Vollstreckung auf Requisition desselben durch die Civil- 
behörde des Aufenthaltsortes des Bestraften. 
§. 29. Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Offiziere finden 
die Bestimmungen der §§. 26 und 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
die über sie zu verhängende Disziplinarstrafe, insofern sie in Arrest be- 
steht, das Maß von sechs Tagen Stubenarrest nicht übersteigen darf. 
 
	        
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