VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 449
In den Fällen des 8. 28 ist gegen Offiziere keine andere Strafe, als
Stubenarrest bis zu der vorangegebenen Dauer zuläßig. Die Vollstreck—
ung dieser Strafe liegt dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob.
§. 30. Die in diesem Abschnitt über Disziplinarbestrafung der Offi-
ziere des Beurlaubtenstandes ertheilten Vorschriften finden auf die Offiziere
gleichmäßig Anwendung, welche mit Pension zur Disposition gestellt, sowie
auf diejenigen, welche mit dem Vorbehalt der gesetzlichen Dienstverpflichtung
aus dem aktiven Dienste entlassen sind.
§. 31. Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Mitglieder des
Sanitätskorps kommen unter Berücksichtigung des Militärranges derselben
die in den §§. 23 bis 30 enthaltenen Bestimmungen gleichfalls zur An-
wendung.
Vierter Abschnitt.
Von der Disziplinarbestrafung der Militärbeamten.)
§. 32. Die Militärbefehlshaber sind berechtigt, über Militärbeamte
als Disziplinarstrafen Warnungen und einfache Verweise, sowie:
1) über untere Militärbeamte die gegen Unteroffiziere, welche das
Portepee tragen, zuläßigen Arreststrafen (§. 3 B 3, S§. 4);
2) über obere Militärbeamte:
a) Geldbuße bis zu dreißig Mark,
b) Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen
zu verhängen.
Der Stubenarrest darf jedoch über diejenigen oberen Militärbeamten,
welche sowohl unter einem Militärbefehlshaber, als auch unter einem Ver-
waltungsvorgesetzten (oder einer Verwaltungsbehörde) stehen, nur in der
Zeit verhängt werden, während welcher sie unter den Kriegsgesetzen stehen
(§. Hdes Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 20. Juni
1872).
8. 33. Die Militärbefehlshaber üben die Disziplinarstrafgewalt über
die Militärbeamten nach Maßgabe des Militärranges der Letzteren inner—
halb derselben Grenzen aus, innerhalb deren sie nach den Bestimmungen
der 88. 8 bis 20 zur Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Personen
des Soldatenstandes zuständig sind.
Zur Verhängung von Geldbußen sind nur diejenigen Militärbefehls—
haber befugt, welche Offiziere mit Stubenarrest, unter Bestimmung der
Dauer desselben, bestrafen dürfen. Die kommandirenden Generale dürfen
Geldbuße bis zum höchsten zuläßigen Betrage, die übrigen Befehlshaber
nur bis zum Betrage von neun Mark verhängen.
8. 34. Militärbeamte, welche sowohl unter einem Militärbefehls—
haber, als auch unter einem Verwaltungsvorgesetzten (oder einer Verwal-
tungsbehörde) stehen, sind bei Verletzung der Dienstvorschriften, welche die
Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, ausschließlich der Disziplinar-=
bestrasung des Verwaltungsvorgesetzten (oder der Verwaltungsbehörde) unter-
worfen.
*) Die Civilbeamten der Militärverwaltung unterstehen der Disziplinargewalt
ihrer militärischen Vorgesetzten. Auf sie findet aber nicht die Disziplinarstrafordnung
Anwendung, sondern die Bestimmungen der Beilage IX zu Titel V S. 11 der Ver-
fassungsurkunde des Königreichs. Der Amtsvorstand ist anzuhören. K.-M.-R. v.
30. April 1872, Nr. 9544.
Reinhard, Heerwesen. 29