450 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Alle andern zur Disziplinarbestrafung geeigneten Handlungen solcher
Militärbeamten gehören zur Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Militär-
befehlshabers. Hiedurch wird jedoch die Mitaufsicht der Verwaltungs-
vorgesetzten (oder der Verwaltungsbehörden) über die sittliche Führung
des Beamten und die Befugniß, auch ihrerseits dieserhalb, wo nöthig, inn
Disziplinarwege einzuschreiten, nicht ausgeschlossen.
Wo die Grenzen dieser beiden Unterordnungsverhältnisse zweifelhaft
sein sollten, müssen bei Ausübung der Disziplinarbestrafung die für die
betreffenden Militärbeamten ertheilten besonderen Dienstvorschriften und
Instruktionen berücksichtigt werden.
§. 35. Die Disziplinarstrafgewalt der Verwaltungsvorgesetzten (oder
der Verwaltungsbehörden) über die im doppelten Unterordnungsverhältniß
stehenden Militärbeamten regelt sich nach besonderen Bestimmungen.
§. 36. Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Militärbeamten
kommen die in den 8§. 23 bis 30 ertheilten Bestimmungen nach Maßgabe
ihres Militärranges zur Anwendung. 1
§. 37. Die Befugniß der Mitglieder des Sanitätskorps im Offizier-
range zur Verhängung von Disziplinarstrafen über die zu ihrem Dienst-
bereich gehörenden Militärbeamten regelt sich nach den besonderen Vor-
schriften und Erlassen.
Fünfter Abschnitt.
Von der Disziplinarbestrafung der im §. 2 unter Nr. 3 und 4 genannten
« Versonen.
§. 38. Auf die im §. 2 unter Nro. 3 und 4 genannten Personen
finden die für Personen des Soldatenstandes in dieser Verordnung er-
theilten Vorschriften Anwendung. Gehören sie nicht zum Soldatenstande,
so ist bei der Wahl der Strafart die Bildungsstufe, auf welcher dieselben
stehen und ihre Stellung im bürgerlichen Leben zu berücksichtigen.
Sechster Abschnitt.
Von der Ausübung der Disziplinarstrafgewalt und von der Bollstreckung
der Disziplinarstrafen.
I. Ausübung der Digziplinarstrafgewalt.
§. 39. Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Militärvorgesetzte
(§§. 5, 22) muß mit strenger Unparteilichkeit verfahren, und wenn
die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eigenen Wahr-
nehmung oder aus einer dienstlichen Meldung oder aus dem Geständniß
des Beschuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn er über die Schuld
oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang der Sache
durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen.
8. 40. Die Art und das Maß der Disziplinarstrafe hat der Militär-
vorgesetzte innerhalb der Grenzen seiner Disziplinarstrafgewalt, unter
möglichster Schonung des Ehrgefühles des zu Bestrafenden, mit Berück-
sichtigung der Eigenart und der bisherigen Führung desselben, sowie der
Natur der zu bestrafenden Handlung und des durch dieselbe mehr oder
minder gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen.
Wenn Militärpersonen mit Funktionen betraut sind, die über ihre
Charge hinausgehen, so ist bei der Wahl der Strafart auf diese Funktionen
Rücksicht zu nehmen.