VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 451
§. 41. Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem
Vorgesetzten bestraft und dafür nicht mehr als eine Disziplinarstrafe auf-
erlegt werden. Dies schließt jedoch die Befugniß nicht aus, mit einer
Arreststrafe
1) gegen Obergefreite und Gefreite die Entfernung von ihrer Charge,
2) gegen Gemeine:
a) die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung
und die Ueberweisung derselben an einen Unteroffizier zur
Auszahlung in täglichen Raten,
b) insofern sie sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes
befinden, die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung
zu verbinden.
§. 42. Wird nach erfolgter Disziplinarbestrafung dasselbe Disziplinar-
vergehen von dem Bestraften wieder verübt, so ist, wenn nicht Gründe für
eine mildere Beurtheilung vorhanden sind, eine härtere Strafe-, als bei der
Vorbestrafung zu verhängen.
8. 43. Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener
Militärvorgesetzter zwar eine Disziplinarstrafe für zuläßig, die ihm zu-
stehende Strafbefugniß aber nicht für ausreichend erachtet, so hat er
dem nächsthöheren Vorgesetzten von dem Straffalle zur weiteren Verfügung
Meldung zu machen.
Entstehen bei einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Militär-
vorgesetzten Bedenken darüber, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch
oder gerichtlich zu bestrafen sei, so ist hierüber die Entscheidung nach Maß-
gabe der strafprozeßualen Bestimmungen herbeizuführen.
§. 44. Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nur der
Disziplinarbestrafung unterliegen (§. 1 Nr. 1), dürfen drei Monate nach
der Verübung nicht mehr mit Strafe belegt werden.
§. 45. Ist eine strafbare Handlung, welche gerichtlich hätte bestraft
werden sollen, nur mit einer Disziplinarstrafe geahndet worden, so ist
dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern — wenn inzwischen
nicht nach den Vorschriften der Strafgesetze die Verjährung eingetreten
ist — die gerichtliche Untersuchung einzuleiten.
II. Vollstreckung der Digziplinarstrafen.
§. 46. Die Vollstreckung der Disziplinarstrafen muß, sofern die Um-
stände es gestatten, gleich nach deren Festsetzung erfolgen.
Ist die Strafe von einem höheren Militärvorgesetzten verhängt, so
bleibt es seinem Ermessen überlassen, die Vollstreckung derselben entweder
selbst anzuordnen oder dem nächsten Vorgesetzten des zu Bestrafenden zu
übertragen.
§. 47. Beim Kasernen= oder Quartierarrest kann der zu Bestrafende
zwar zum Dienst herangezogen werden; er darf aber außerdem die
Kaserne oder das Gebäude, in welchem er sein Quartier hat, nebst den
dazu gehörigen Hofräumen nicht verlassen.
Für die Vollstreckung aller anderen Arreststrafen sind die bestehenden
mestimmmngen über die Vollstreckung gerichtlich erkannter Arreststrafen
maßgebend.
Wenn im Felde der über Unteroffiziere und Gemeine verhängte ge-
linde, mittlere oder strenge Arrest den örtlichen Verhältnissen nach weder
in einem Ortsgefängniß noch in einem anderen zur Arrestvollstreckung ge-
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