Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 451 
§. 41. Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem 
Vorgesetzten bestraft und dafür nicht mehr als eine Disziplinarstrafe auf- 
erlegt werden. Dies schließt jedoch die Befugniß nicht aus, mit einer 
Arreststrafe 
1) gegen Obergefreite und Gefreite die Entfernung von ihrer Charge, 
2) gegen Gemeine: 
a) die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung 
und die Ueberweisung derselben an einen Unteroffizier zur 
Auszahlung in täglichen Raten, 
b) insofern sie sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes 
befinden, die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung 
zu verbinden. 
§. 42. Wird nach erfolgter Disziplinarbestrafung dasselbe Disziplinar- 
vergehen von dem Bestraften wieder verübt, so ist, wenn nicht Gründe für 
eine mildere Beurtheilung vorhanden sind, eine härtere Strafe-, als bei der 
Vorbestrafung zu verhängen. 
8. 43. Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener 
Militärvorgesetzter zwar eine Disziplinarstrafe für zuläßig, die ihm zu- 
stehende Strafbefugniß aber nicht für ausreichend erachtet, so hat er 
dem nächsthöheren Vorgesetzten von dem Straffalle zur weiteren Verfügung 
Meldung zu machen. 
Entstehen bei einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Militär- 
vorgesetzten Bedenken darüber, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch 
oder gerichtlich zu bestrafen sei, so ist hierüber die Entscheidung nach Maß- 
gabe der strafprozeßualen Bestimmungen herbeizuführen. 
§. 44. Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nur der 
Disziplinarbestrafung unterliegen (§. 1 Nr. 1), dürfen drei Monate nach 
der Verübung nicht mehr mit Strafe belegt werden. 
§. 45. Ist eine strafbare Handlung, welche gerichtlich hätte bestraft 
werden sollen, nur mit einer Disziplinarstrafe geahndet worden, so ist 
dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern — wenn inzwischen 
nicht nach den Vorschriften der Strafgesetze die Verjährung eingetreten 
ist — die gerichtliche Untersuchung einzuleiten. 
II. Vollstreckung der Digziplinarstrafen. 
§. 46. Die Vollstreckung der Disziplinarstrafen muß, sofern die Um- 
stände es gestatten, gleich nach deren Festsetzung erfolgen. 
Ist die Strafe von einem höheren Militärvorgesetzten verhängt, so 
bleibt es seinem Ermessen überlassen, die Vollstreckung derselben entweder 
selbst anzuordnen oder dem nächsten Vorgesetzten des zu Bestrafenden zu 
übertragen. 
§. 47. Beim Kasernen= oder Quartierarrest kann der zu Bestrafende 
zwar zum Dienst herangezogen werden; er darf aber außerdem die 
Kaserne oder das Gebäude, in welchem er sein Quartier hat, nebst den 
dazu gehörigen Hofräumen nicht verlassen. 
Für die Vollstreckung aller anderen Arreststrafen sind die bestehenden 
mestimmmngen über die Vollstreckung gerichtlich erkannter Arreststrafen 
maßgebend. 
Wenn im Felde der über Unteroffiziere und Gemeine verhängte ge- 
linde, mittlere oder strenge Arrest den örtlichen Verhältnissen nach weder 
in einem Ortsgefängniß noch in einem anderen zur Arrestvollstreckung ge- 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.