452 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
eigneten Lokale verbüßt werden kann, so ist, insofern die Strafvollstreckung
aus dienstlichen Gründen keinen Aufschub erleidet, statt der genannten
Arreststrafen für die Dauer der Strafe dem Verurtheilten während seiner
dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf einer Wache als Arrestat, ohne Ent-
ziehung seiner Kompetenzen, anzuweisen.
Hiermit wird verbunden,
1) wenn die verhängte Arreststrafe in mittlerem Arrest besteht:
die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer
er Reihe,
2) wenn die verhängte Arreststrafe in strengem Arrest besteht: An-
binden, oder Gewehr= oder Satteltragen, zwei Stunden täglich.
§. 48. Das Anbinden des Arrestaten geschieht auf eine der Gesund-
heit desselben nicht nachtheilige Weise, in aufrechter Stellung, den Rücken
nach einer Wand oder einem Baum cc. gekehrt, dergestalt, daß er sich weder
setzen noch njederlegen kann.
Das Gewehr= oder Satteltragen besteht darin, daß der Arrestat im
Stillstehen oder Umhergehen eine fünfzehn Kilogramm nicht übersteigende
Last, welche durch Gewehre oder durch an hölzerne Stangen befestigte
Sättel oder andere Ausrüstungsstücke gebildet wird, auf einer Schulter
oder auf beide Schultern ungleich vertheilt, zu tragen hat.
Zweistündiges Anbinden, oder zweistündiges Gewehr-
2c. Tragen, in Verbindung mit dem Aufenthalt des Arrestaten auf der
Wache (§. 47), steht einem eintägigen strengen Arreste gleich. Am
vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage fällt das Anbinden
oder Gewehr= 2c. Tragen fort.
Die Strafvollstreckung erfolgt unter militärischer Aufsicht an
einem vor den Augen des Publikums möglichst geschützten Orte.
§. 49. An den nicht im Dienst befindlichen Mannschaften des Beur-
laubtenstandes sind Arreststrafen, unter Aufnahme derselben in die Mili-
tärverpflegung des betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos, in
einem Militär-Arrestlokale zu vollstrecken. Die militärische Einkleidung
des zu Bestrafenden ist hierbei in der Regel nicht erforderlich.
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden
ein Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so können Arreststrafen unter acht
Tagen auf Regquisition des Landwehr-Bezirks-Kommandos durch die Civil-
behörden in einem bürgerlichen Gefängniß vollstreckt werden.
Arreststrafen, welche zur Uebung eingezogene Mannschaften des Beur-
laubtenstandes während der Uebung oder vorher verwirkt haben, sind,
soweit dies die Erhaltung der Disziplin zuläßt, erst nach Ablauf der
Uebüngszeit zu vollstrecken.
§. 50. Wird eine Militärperson des Beurlaubtenstandes, welche in
ihren Civilverhältnissen zu den im unmittelbaren oder im mittelbaren
Staatsdienste stehenden Beamten gehört, disziplinarisch mit Arrest bestraft,
so ist ihrer nächstvorgesetzten Dienstbehörde sogleich nach Verhängung der
Strafe davon Nachricht zu geben. ·
§. 51. Die Militär= und die Verwaltungs-Vorgesetzten haben
von der, gegen eine ihnen untergebene Militärperson verhängten Dis-
ziplinarstrafe sich gegenseitig Mittheilung zu machen.