III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 31
Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem Kriegs-
ministerium hievon Mittheilung zu machen.
Die Vertheilung des Bedarfs an Ersatz-Reservisten erster Klasse auf
die Infanterie-Brigade-Bezirke erfolgt in analoger Weise durch die Ersatz-
Behörden III. Instanz.
§. 54. Nach Empfang der Ministerial-Ersatz-Vertheilung entwerfen
die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorläufige Brigade-Ersatz-Vertheilung
auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die
Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen, dient.
Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die
Seelenzahl der einzelnen Aushebungsbezirke maßgebend, sondern die Zahl
der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirke in den Vorstellungs-
listen C, D und E enthaltenen Wehrpflichtigen. Die im Laufe des ver-
flossenen Kalenderjahres freiwillig eingetretenen und die außerdem noch
nachträglich anzurechnenden Mannschaften sind in ihren Aushebungsbezirken
in Anrechnung zu bringen. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande,
die ihm auferlegte Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militär-
pflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, so werden die andern
Aushebungsbezirke desselben Brigadebezirks zur Aushilfe herangezogen.
Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach
Maßgabe der in den übrigen Aushebunsbezirken noch vorhandenen ein-
stellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jährigen, demnächst eventnell der
Ueberzähligen der 21jährigen Altersklasse u. s. w. derart, daß in keinem
Aushebungsbezirke auf einen ältern Jahrgang überzählig gebliebener Mi-
litärpflichtiger zurück gegriffen werden darf, so lange in Aushebungs-
bezirken desselben Brigadebezirks noch Wehrpflichtige des laufenden Jahr-
gangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige eines jüngern Jahr-
gangs vorhanden sind. R.-M.-G. 8§. hu 13, 4. Für die Vertheilung
der aufzubringenden Bedarfszahlen an Ersatz-Reservisten erster Klasse auf
die einzelnen Aushebungsbezirke finden vorstehende Festsetzungen gleich-
mäßige Anwendung.
Vorbereitungsgeschäft.
§. 55. Das Vorbereitungsgeschäft im Allgemeinen um-
faßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungsbeginn innerhalb
welches erfolgt: a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres
und die Berichtigung älterer Grundlisten. b) Die Fertigung und Ein-
reichung der zur Leitung des Ersatz-Geschäftes erforderlichen Nachweisungen
(Vorbereitungs-Eingaben). c) Die Vorbereitung zur Rundreise der Ersatz-
Kommission.
§. 56. 1. Die Vorsteher der Gemeinden rc. haben alljährlich im
Monat Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder
auf andere ortsübliche Weise die zur Anmeldung zur Rekrutirungs-
Stammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vor-
münder, Lehr-, Brod= oder Fabrikherrn zur Befolgung der im §. 23 ent-
haltenen Bestimmungen auffordern zu lassen. 2. Alle Militärpflichtigen
welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach,
vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen, oder ist ihnen eine
Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. Ferner ist die
Aufstellung, Berichtigung und Einreichung der Rekrutirungs-Stammrollen