456 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Gesuche der Musikchöre um Beurlaubung in das benachbarte Ausland
dürfen ebendahin gutachtlich vorgelegt werden, wenn a) das dienstliche
Interesse nicht darunter leidet, b) die Möglichkeit gegeben ist, daß sie auf
telegraphischen Einruf innerhalb 48 Stunden in die Garnison zurückkehren,
c) die Mannschaft sich der Civilkleider bedient, oder von der zuständigen
ausländischen Behörde bescheinigt ist, daß das Erscheinen in Uniform keinen
Anstoß erregt oder besonders gewünscht wird.
Der kommandirende General hat die Befugniß der Ertheilung
normalmäßigen Urlaubs innerhalb der Reichsgrenzen an Generale bis zu
3 Wochen und an die übrigen Offiziere bis zu 3 Monaten hinsichtlich aller
dem Armeecorps taktisch unterstellten Truppenabtheilungen incl. der Artillerie,
der Pioniere und des Trains.
Der kommandirende General verfügt hinsichtlich aller Waffen darüber,
ob nach einer Revue, zu Ostern, Weihnachten ꝛc. eine gewisse Anzahl
Mannschaften — jedoch nicht mehr als 10 Mann per Compagnie oder
Eskadron 2c. — bis zu 8 Tagen beurlaubt werden kann und macht dem
Kriegsministerium hierüber Anzeige.
Der kommandirende General genehmigt den von Unteroffizieren oder
Mannschaften der aktiven Armee in außerdeutsche Länder nachgesuchten
Urlaub.
Der Generalquartiermeister und die Inspekteure der Ar-
tillerie und des Ingenieurscorps haben die Competenz eines kommandiren-
den Generals für Urlaubsertheilung an ihnen unmittelbar unterstellte
Offiziere.
Divisions= und Brigade-Commandeure können 45tägigen
Urlaub gewähren den den Divisionen zugetheilten Generalstabsoffizieren,
den bei den Brigaden zur Dienstleistung kommandirten Offizieren und
den treffenden Adjutanten.
Die Zuständigkeit der Brigadekommandeure in dieser Richtung bezüglich
des Beurlaubtenstandes enthält die Controlordnung.
Gouverneuren und Kommandanten kommen für Urlaubser-
theilung an das unterstehende Personal die Befugnisse der Regiments-
Kommandeure zu.
Die Commandeure der Regimenter und Jägerbataillone
sind befugt, den ihnen unterstellten und somit auch den zur Dienstleistung
zugetheilten Offizieren anderer Waffen 45tägigen Urlaub zu ertheilen.
Zu ausnahmsweiser Gewährung von Urlaub in dringenden Fällen während
der Frühjahrs= und Herbstübungen an dienstkundige Offiziere, welchen aus
der Beurlaubung ein Nachtheil nicht erwächst, haben sie jedoch die Ge-
nehmigung des Generalkommandos zu erholen.
Sie sind ferner berechtigt, den Offizieren bis zu 4 Tagen Erlaubniß
zu ertheilen, sich aus der Garnison zu entfernen, allenthalben diese Er-
laubniß auch an einen abgelaufenen Urlaub anzuknüpfen.
Zahlmeistern können sie Urlaub bis zu 14 Tagen geben; längeren
Urlaub müssenr sie beim Generalkommando beantragen.
Diesen Kommandeuren steht die Beurlaubung von Unteroffizieren und
Mannschaften mit Löhnung — soferne dieselben Kapitulanten sind — für
45 Tage innerhalb eines Etatsjahres zu. Nichtcapitulanten darf ein
derartiger Urlaub bis höchstens 8 Tagen ertheilt werden.
Ohne Gehalt kann an Einzelne vorübergehender Urlaub bewilligt
werden, wenn Dienstbedürfniß und Ausbildungszweck nicht dagegen sprechen.