VIII. Abschn. Vom Urlaub. 457
Bataillons-Kommandeure dürfen Unteroffiziere und Mann-
schaften auf die Hälfte der den Regimentskommandeuren zustehenden Zeit
mit Gehalt beurlauben. Während der Frühjahrs= und Herbstübungen jedoch
bleibt jede Beurlaubung eines Unteroffiziers oder Gemeinen der Genehmi-
gung des Regimentskommandeurs vorbehalten.
Bataillonskommandeure — wenn detachirt — können ihren Offizieren
zweiwöchentlichen Urlaub ertheilen, setzen aber dann das Regimentskom-
mando davon in Kenntniß.
Kompagnie-, Eskadrons= und Batteriechefs — soferne sie
detachirt sind — haben die Befugniß, ihren untergebenen Offizieren, Unter-
offizieren und Mannschaften zweiwöchentlichen Urlaub zu ertheilen, setzen jedoch
hievon das Bataillons-, Abtheilungs= bezw. Regimentskommando in Kenntniß.
Die vorgesetzte Intendantur kann den Lazareth-Oekonomie-
Beamten und dem Garnisons-Verwaltungsvorstande Urlaub auf 14 Tage
innerhalb Bayerns bewilligen; Urlaubsgesuche auf längere Zeit unterbreitet
sie dem Kriegsministerium.
Die Lazarethkommissionen können den nicht als Commissions-
mitgliedern fungirenden Lazarethinspektoren, sowie dem im Kündigungsver-
hältnisse stehenden Personal auf höchstens 8 Tage innerhalb der bayerischen
Grenzen Urlaub bewilligen, machen aber sofort der Intendantur Anzeige.
Die Intendantur als nächste Aufsichtsbehörde kann die den Lazarethkom=
missionen zustehenden Befugnisse zu Urlaubsbewilligungen beschränken, wenn
sie dieß durch gegebene Geschäfts= und Personalverhältnisse motiviren kann.
In gleichem Verhältnisse stehen die Garnisons-Verwaltungsbeamten
und das Personal im Kündigungsverhältnisse zu ihren Amtsvorständen.
Die Anzeige an die Intendantur über erhaltenen 8tägigen Urlaub
unterschreibt der zu beurlaubende Beamte und, wenn er einen Kassenschlüssel
führt, auch sein Stellvertreter.
Proviantamtsassistenten suchen Urlaub bei der Intendantur — in
Festungen mit Zustimmung des Kommandanten — nach.
Einem Offizier, für welchen Urlaub bei Seiner Majestät dem Könige
nachgesucht wird, kann nur. das Generalkommando bei triftigen Gründen
gestatten, solchen vor eingegangener allerhöchster Entscheidung anzutreten.
Jeder Urlaub erlischt, wenn er nicht innerhalb 8 Tagen nach Bekannt-
gabe angetreten wird. Z
Die Urlaubsdauer wird von Parolausgabe zu Parolausgabe berechnet
und zwar von dem Tage an, an welchem der Treffende zur Zeit der
Parolausgabe nicht mehr in der Garnison anwesend war.
Nachgesuchte Urlaubsverlängerung muß motivirt und mit begründeten
ärztlichen bezw. gerichtlichen Attesten belegt und so zeitig eingeschickt werden,
daß das Einrücken, falls sie abschlägig beschieden, noch rechtzeitig erfolgen kann.
Befindet sich ein Beurlaubter in einem Garnisonsorte, so sucht er im
Erkrankungsfalle statt Einsendung eines Attestes direkt um Vorstellung
vor die Sanitätskommission bei der Kommandantur nach.
Wenn Offiziere nicht rechtzeitig einrücken oder Urlaubsverlängerungs-
gesuche nicht rechtzeitig einschicken, so wird angenommen, daß sie erkrankt
sind und werden sie vom Ablaufe der Urlaubsfrist an nicht als beurlaubt,
sondern als „krank“ in den Rapporten geführt.
Wenn einem Offizier irgend ein Geschäft für den Augenblick oder
für längere Zeit übertragen ist, so kann er vor Beendigung desselben oder
Bewilligung eines Stellvertreters um Urlaub nicht nachsuchen.