Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

458 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Truppenkommandos oder Stellen, welche zugetheilten oder 
zur Dienstleistung kommandirten Offizieren Urlaub bewilligen, geben der 
Stammabtheilung von Abgang und Rückkehr Nachricht. 
Militärärzte aller Grade können nur durch ihre Militärvor- 
gesetzten beurlaubt werden. Bei Urlaubsgesuchen über 8 Tage holen 
sie, durch Vermittelung der ihnen zunächst vorgesetzten Aerzte, beim tref- 
fenden Korpsgeneralarzt ein Entbehrlichkeitszeugniß ein und legen dieses 
dem Militärvorgesetzten vor. 
Obere Beamte — Zahlmeister ausgenommen — sämmtlicher Kate- 
gorien stellen ihre Gesuche — nach vorher erholter Zustimmung ihres 
treffenden Commandeurs — an die ressortmäßige höhere Instanz und. 
melden sich bei allen dienstlichen Gelegenheiten bei der vorgesetzten Kom- 
mandostelle persönlich. 
Auditeure melden sich bei den ihnen vorgesetzten Dienstesstellen, 
von welchen die treffende Mittheilung an das Generalauditoriat bezw. den 
Oberstaatsanwalt zu bethätigen ist. 
Zu Urlaubsreisen außerhalb der Reichsgränzen werden die Pässe, 
in welchen die Reiseroute genau angegeben sein muß, dem Generalkommando 
vorgelegt und von diesem, wenn erforderlich, der Centralabtheilung des 
Kriegsministeriums übersendet. 
Innerhalb des Deutschen Reiches genügen solche von den Militär- 
vorgesetzten. Sie werden unterschrieben und untersiegelt. 
(K.-M. R. v. 6. Mai 1874, Nr. 4847.) Urlaubsbewilligungen an 
Aerzte und Beamte, deren Stellvertretung Kosten für das Aerar ver- 
ursacht, unterliegen der Genehmigung des Kriegsministeriums. 
(K.-M. R. v. 13. April 1820.) Urlaubsgesuche mit Fortbezug des 
Gehalts zur Herstellung der Gesundheit müssen mit sanitätskommissionellen 
Zeugnissen belegt sein. 
(K.-M. R. v. 21. Juli 1872, Nr. 6831.) Beurlaubte Offiziere dürfen 
sich ohne allerhöchste Bewilligung an das kgl. Hoflager, wo sich dasselbe 
auch immer im Königreich befindet, begeben — sollen aber die allerhöchste 
Person weder schriftlich noch mündlich mit Verehelichungs= oder Beförde- 
rungsgesuchen 2c. behelligen. 
(K.-M. R. v. 21. Mai 1829, Nr. 4565.) Bei Urlaubsgesuchen mit 
Fortbezug des ganzen Gehalts dürfen in den Begleitberichten die Ver- 
mögensverhältnisse des Bittstellers nie unberührt und unerwogen gelassen 
werden. Denselben ist ein Vermögensnachweis, wie für Unterstützungs- 
gesuche vorgeschrieben, beizulegen. 
(K.-M. R. v. 8. Nov. 1873, Nr. 10047.) Der in das nächste Etats- 
jahr hinüberreichende Theil eines Urlaubs kommt dort in Anrechnung, 
resp. an dem dort treffenden 45 tägigen Urlaub in Abrechnung. 
(K.-M. R. v. 16. Nov. 1852, Nr. 12253.) Urlaubsgesuche auf 
längere als 45 tägige Dauer sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn 
sie besonders motivirt und von den berichtenden Stellen begutachtet werden. 
(K.-M. R. v. 18. Sept. 1836, Nr. 7378.) Offiziere, welche zur 
Erweiterung ihrer Kenntnisse Urlaub in's Ausland erhalten, haben Denk- 
schriften auf dem Dienstwege einzureichen; zu deren Fertigung können die 
Wintermonate benützt werden.
	        
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