458 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Truppenkommandos oder Stellen, welche zugetheilten oder
zur Dienstleistung kommandirten Offizieren Urlaub bewilligen, geben der
Stammabtheilung von Abgang und Rückkehr Nachricht.
Militärärzte aller Grade können nur durch ihre Militärvor-
gesetzten beurlaubt werden. Bei Urlaubsgesuchen über 8 Tage holen
sie, durch Vermittelung der ihnen zunächst vorgesetzten Aerzte, beim tref-
fenden Korpsgeneralarzt ein Entbehrlichkeitszeugniß ein und legen dieses
dem Militärvorgesetzten vor.
Obere Beamte — Zahlmeister ausgenommen — sämmtlicher Kate-
gorien stellen ihre Gesuche — nach vorher erholter Zustimmung ihres
treffenden Commandeurs — an die ressortmäßige höhere Instanz und.
melden sich bei allen dienstlichen Gelegenheiten bei der vorgesetzten Kom-
mandostelle persönlich.
Auditeure melden sich bei den ihnen vorgesetzten Dienstesstellen,
von welchen die treffende Mittheilung an das Generalauditoriat bezw. den
Oberstaatsanwalt zu bethätigen ist.
Zu Urlaubsreisen außerhalb der Reichsgränzen werden die Pässe,
in welchen die Reiseroute genau angegeben sein muß, dem Generalkommando
vorgelegt und von diesem, wenn erforderlich, der Centralabtheilung des
Kriegsministeriums übersendet.
Innerhalb des Deutschen Reiches genügen solche von den Militär-
vorgesetzten. Sie werden unterschrieben und untersiegelt.
(K.-M. R. v. 6. Mai 1874, Nr. 4847.) Urlaubsbewilligungen an
Aerzte und Beamte, deren Stellvertretung Kosten für das Aerar ver-
ursacht, unterliegen der Genehmigung des Kriegsministeriums.
(K.-M. R. v. 13. April 1820.) Urlaubsgesuche mit Fortbezug des
Gehalts zur Herstellung der Gesundheit müssen mit sanitätskommissionellen
Zeugnissen belegt sein.
(K.-M. R. v. 21. Juli 1872, Nr. 6831.) Beurlaubte Offiziere dürfen
sich ohne allerhöchste Bewilligung an das kgl. Hoflager, wo sich dasselbe
auch immer im Königreich befindet, begeben — sollen aber die allerhöchste
Person weder schriftlich noch mündlich mit Verehelichungs= oder Beförde-
rungsgesuchen 2c. behelligen.
(K.-M. R. v. 21. Mai 1829, Nr. 4565.) Bei Urlaubsgesuchen mit
Fortbezug des ganzen Gehalts dürfen in den Begleitberichten die Ver-
mögensverhältnisse des Bittstellers nie unberührt und unerwogen gelassen
werden. Denselben ist ein Vermögensnachweis, wie für Unterstützungs-
gesuche vorgeschrieben, beizulegen.
(K.-M. R. v. 8. Nov. 1873, Nr. 10047.) Der in das nächste Etats-
jahr hinüberreichende Theil eines Urlaubs kommt dort in Anrechnung,
resp. an dem dort treffenden 45 tägigen Urlaub in Abrechnung.
(K.-M. R. v. 16. Nov. 1852, Nr. 12253.) Urlaubsgesuche auf
längere als 45 tägige Dauer sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie besonders motivirt und von den berichtenden Stellen begutachtet werden.
(K.-M. R. v. 18. Sept. 1836, Nr. 7378.) Offiziere, welche zur
Erweiterung ihrer Kenntnisse Urlaub in's Ausland erhalten, haben Denk-
schriften auf dem Dienstwege einzureichen; zu deren Fertigung können die
Wintermonate benützt werden.